§ 34d MuthG Ausschuss des Musiktherapiebeirats

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Musiktherapiebeirat kann aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und eine als Vertreterin bzw. Vertreter wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Musiktherapiebeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. § 34c Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. Paragraph 34 c, Absatz 2 bis Absatz 5, gelten entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen insbesondere für Fragen der Berufsethik einrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Musiktherapiebeirat kann aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und eine als Vertreterin bzw. Vertreter wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Musiktherapiebeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. § 34c Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.Die bzw. der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu Sitzungen einzuberufen. Paragraph 34 c, Absatz 2 bis Absatz 5, gelten entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen insbesondere für Fragen der Berufsethik einrichten.

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