§ 15 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten derDer Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der
    1. 1.Ziffer einsKostenwirksamkeit,
    2. 2.Ziffer 2wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
    3. 3.Ziffer 3Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
    4. 4.Ziffer 4technischen Eignung und
    5. 5.Ziffer 5einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. 1.Ziffer einsVornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
    2. 2.Ziffer 2Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oderWeiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei oder
    3. 3.Ziffer 3Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.
§ 15 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 22.07.2020 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten derDer Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der
    1. 1.Ziffer einsKostenwirksamkeit,
    2. 2.Ziffer 2wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
    3. 3.Ziffer 3Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
    4. 4.Ziffer 4technischen Eignung und
    5. 5.Ziffer 5einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. 1.Ziffer einsVornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
    2. 2.Ziffer 2Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oderWeiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei oder
    3. 3.Ziffer 3Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.
§ 15 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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