§ 34 MuthG Haftpflichtversicherung

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrecht zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Bestand der Haftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 25.04.2014 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrecht zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Bestand der Haftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

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