§ 3 SozBezG 2024 Bezeichnungsvorbehalt

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht eingegriffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht eingegriffen.

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