§ 1 MuthG Allgemeine Bestimmungen

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

  1. 1.Ziffer einsmusiktherapeutischen Ausbildung,
  2. 2.Ziffer 2Formen der Berufsausübung,
  3. 3.Ziffer 3Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. 4.Ziffer 4Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. 5.Ziffer 5Berufspflichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

  1. 1.Ziffer einsmusiktherapeutischen Ausbildung,
  2. 2.Ziffer 2Formen der Berufsausübung,
  3. 3.Ziffer 3Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. 4.Ziffer 4Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. 5.Ziffer 5Berufspflichten.

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