§ 14 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Energieexperten und Energieberater des Bundes
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat für jede Bundesdienststelle gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16, mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
    2. 2.Ziffer 2die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
    3. 3.Ziffer 3die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
    4. 4.Ziffer 4die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
  5. (5)Absatz 5,Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
  6. (6)Absatz 6,Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
      1. a)Litera aDie Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
      2. b)Litera bdie Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
      3. c)Litera cdie Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
      4. d)Litera ddie Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
      5. e)Litera edie Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 14 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.06.2023
Energieexperten und Energieberater des Bundes
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat für jede Bundesdienststelle gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16, mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
    2. 2.Ziffer 2die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
    3. 3.Ziffer 3die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
    4. 4.Ziffer 4die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
  5. (5)Absatz 5,Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
  6. (6)Absatz 6,Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
      1. a)Litera aDie Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
      2. b)Litera bdie Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
      3. c)Litera cdie Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
      4. d)Litera ddie Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
      5. e)Litera edie Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 14 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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