§ 8 MuthG Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  1. 1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. 2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. 3.Ziffer 3einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. 4.Ziffer 4einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. 5.Ziffer 5einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  1. 1.Ziffer einseinen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. 2.Ziffer 2einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. 3.Ziffer 3einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. 4.Ziffer 4einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. 5.Ziffer 5einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.

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