§ 10f ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

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