§ 10 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 20.10.2007 bis 19.01.2024

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises

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