§ 79 EEffG In- und Außerkrafttreten

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2024 bis 31.12.9999
Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes: Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des Paragraph 34,, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 59, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die Paragraphen 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge römisch eins bis römisch fünf in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, außer Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. 3.Ziffer 3§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer KraftParagraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 75 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
  4. (1)Absatz eins,Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des Paragraph 34,, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 59, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die Paragraphen 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge römisch eins bis römisch fünf in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer KraftParagraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 75 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
  5. (2)Absatz 2,§ 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.Paragraph 36,, Paragraph 37, Ziffer 33 bis 36, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 60, Absatz 5 und 6, Paragraph 69, Absatz 2 und 4, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, Litera f, tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.

Stand vor dem 17.04.2024

In Kraft vom 15.06.2023 bis 17.04.2024
Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes: Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des Paragraph 34,, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 59, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die Paragraphen 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge römisch eins bis römisch fünf in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, außer Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. 3.Ziffer 3§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer KraftParagraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 75 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
  4. (1)Absatz eins,Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des Paragraph 34,, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 59, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die Paragraphen 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge römisch eins bis römisch fünf in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer KraftParagraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 75 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
  5. (2)Absatz 2,§ 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.Paragraph 36,, Paragraph 37, Ziffer 33 bis 36, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 60, Absatz 5 und 6, Paragraph 69, Absatz 2 und 4, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, Litera f, tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten