§ 14b Heb-EWRV 2008 Beurteilung und Bestätigung

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vomder jeweiligen KollegiumKollegiumsleitung der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 14.06.2016 bis 19.01.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vomder jeweiligen KollegiumKollegiumsleitung der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.

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