§ 67 EEffG Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999

Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999

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