§ 2 KoDiG Behördliches Zusammenwirken

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Koordination der zuständigen Behörden

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsdas Fachplenum,
  2. 2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Koordination der zuständigen Behörden

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsdas Fachplenum,
  2. 2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

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