§ 2 SozBezG 2024 Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einsan einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten oder
    2. 2.Ziffer 2an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED ein Masterstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden, oder
    3. 3.Ziffer 3ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED, sofern Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,
    abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist ebenso berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einseinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren Studiums odereinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Absatz eins, vergleichbaren Studiums oder
    2. 2.Ziffer 2einen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, odereinen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der Paragraphen 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder
    3. 3.Ziffer 3einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Z 1 vergleichbaren ausländischen Studiums odereinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Ziffer eins, vergleichbaren ausländischen Studiums oder
    4. 4.Ziffer 4einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
    nachweist.
  3. (3)Absatz 3,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einsan einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten oder
    2. 2.Ziffer 2an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED ein Masterstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden, oder
    3. 3.Ziffer 3ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED, sofern Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,
    abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist ebenso berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einseinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren Studiums odereinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Absatz eins, vergleichbaren Studiums oder
    2. 2.Ziffer 2einen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, odereinen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der Paragraphen 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder
    3. 3.Ziffer 3einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Z 1 vergleichbaren ausländischen Studiums odereinen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Ziffer eins, vergleichbaren ausländischen Studiums oder
    4. 4.Ziffer 4einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
    nachweist.
  3. (3)Absatz 3,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

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