§ 22 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
    1. a)Litera aüber eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
    2. b)Litera büber ein Fernwärmenetz oder
    3. c)Litera cvon einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
    bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
§ 22 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
    1. a)Litera aüber eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
    2. b)Litera büber ein Fernwärmenetz oder
    3. c)Litera cvon einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
    bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
§ 22 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten