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(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.