§ 10c ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
    (Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
    (Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten