§ 23 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4, GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß Paragraph 14,, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Absatz eins, genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des Paragraph 5, GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in Paragraph 6, GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.Die in Absatz eins, angeführte Berechtigung und die in Absatz 2, angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4,Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 23 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4, GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß Paragraph 14,, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Absatz eins, genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des Paragraph 5, GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in Paragraph 6, GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.Die in Absatz eins, angeführte Berechtigung und die in Absatz 2, angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4,Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 23 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten