§ 22 BVO 2022 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 und 4 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 21, Absatz 3 und 4 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß § 9 dieser Verordnung.Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß § 29, sowie Betriebe, die gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß Paragraph 29,, sowie Betriebe, die gemäß Paragraph 31, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.Bewilligungen gemäß Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz 4, 9, samt Überschrift, 11, 14, 21 Ziffer eins, sowie 22 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 19.10.2022 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 und 4 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 21, Absatz 3 und 4 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß § 9 dieser Verordnung.Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß § 29, sowie Betriebe, die gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß Paragraph 29,, sowie Betriebe, die gemäß Paragraph 31, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.Bewilligungen gemäß Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz 4, 9, samt Überschrift, 11, 14, 21 Ziffer eins, sowie 22 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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