§ 18 BVO 2022 Ausfuhr von Tieren

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union für zur Schlachtung bestimmte Tiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Absatz eins, verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union für zur Schlachtung bestimmte Tiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Absatz eins, verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten