§ 54 GMSG Begriffsbestimmungen

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Meldendes Finanzinstitut
  1. (1)Absatz eins,Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Meldendes Finanzinstitut
  1. (1)Absatz eins,Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.

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