§ 9 GMSG Freiwillige Anwendung strengerer Standards

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Jedes meldende Finanzinstitut kann

  1. 1.Ziffer einsdie für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder
  2. 2.Ziffer 2die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Jedes meldende Finanzinstitut kann

  1. 1.Ziffer einsdie für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder
  2. 2.Ziffer 2die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden.

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