§ 8 EnDG Nachweis der Unterstützungswürdigkeit

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsZuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
    2. 2.Ziffer 2Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    3. 3.Ziffer 3Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    4. 4.Ziffer 4Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. I 150/2021;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. I 150 aus 2021,;
    6. 6.Ziffer 6Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.Anstelle des Nachweises gemäß Absatz eins, sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins, oder wenn die Leistung gemäß Absatz 2, nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4,Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 9, verlangen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.03.2026
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsZuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
    2. 2.Ziffer 2Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    3. 3.Ziffer 3Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    4. 4.Ziffer 4Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. I 150/2021;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. I 150 aus 2021,;
    6. 6.Ziffer 6Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.Anstelle des Nachweises gemäß Absatz eins, sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins, oder wenn die Leistung gemäß Absatz 2, nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4,Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 9, verlangen.

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