§ 9 EnDG Prüfung der Einkommensverhältnisse

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.03.2026
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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