Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 21-30 von 476

58 Paragrafen zu Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) aktualisiert


Anl. 17 UHSBV

ISCED-F 2013 CodeBezeichnung des StudienfeldesAbweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und KunstuniversitätenRichtwert0111Erziehungswissenschaft 400200Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiertWissenschaftliche Universitäten400211Audiovisuelle Te... mehr lesen...


Anl. 16 UHSBV

1.Ziffer einsGesamtdatensatz des Personalaufwandes:1.1eins Punkt einsDer Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Dat... mehr lesen...


Anl. 14 UHSBV

UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 13 UHSBV Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1a.Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungenA1universitätseigener eindeutiger Objektcode A2universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des VorjahresNur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllenA3Bezeichnung des Objektes A4Postleitzah... mehr lesen...


Anl. 12 UHSBV

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):2.12 Punkt... mehr lesen...


Anl. 11 UHSBV

1.Ziffer einsAllgemeine Zählbedingung:Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.2.Ziffer 2Defini... mehr lesen...


Anl. 10 UHSBV

Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungen1in Bezug auf die Person konstante DatensatzkennungPersonalnummer2GeschlechtM, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K3Geburtsjahr 4Staatsangehörigkeitcodiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 35höchste abgeschlossene Ausbildungge... mehr lesen...


Anl. 9 UHSBV

1.Ziffer einsAufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:1.1eins Punkt einsBei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.1.2eins Punkt 2V... mehr lesen...


Anl. 8 UHSBV

1.Ziffer einsAufbau der Datensätze der Studierendendaten der PrivathochschulenZuZiffer u,übermitteln sind:1.1eins Punkt einsDatensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und1.2eins Punkt 2Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Stu... mehr lesen...


Anl. 7 UHSBV

Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungen1Personenkennzeichencodiert nach BIS-SST2Matrikelnummercodiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 43Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF 4Geburtsdatumcodiert nach BIS-SST, DVUH5Staatsangehörigkeitcodiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 46Gesch... mehr lesen...


Anl. 6 UHSBV

Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungen1Matrikelnummer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF 3Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschulecodiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)4Bezugssemester 5Geburtsdatum(JJJJMMTT)6Staatsangehörigkeitcodiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)7GeschlechtM, W, X, O, I... mehr lesen...


Anl. 5 UHSBV

1.Ziffer einsAufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungen1Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule 2Matrikelnummer 3Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Perso... mehr lesen...


Anl. 4 UHSBV

1.Ziffer einsAuswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:1.1eins Punkt einsDatensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechn... mehr lesen...


Anl. 3a UHSBV

Lfd. Nr.FeldinhaltAnmerkungen1Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt) 2Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt) 3Matrikelnummer 2.Ziffer 2 mehr lesen...


Anl. 3 UHSBV

Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu d... mehr lesen...


Anl. 1 UHSBV

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische un... mehr lesen...


§ 37 UHSBV Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Stud... mehr lesen...


§ 36 UHSBV Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UH... mehr lesen...


§ 35 UHSBV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2... mehr lesen...


§ 34 UHSBV Schlussbestimmungen

Verweisungen Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 33 UHSBV Betreuungsrichtwerte

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013 Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Fe... mehr lesen...


§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalen... mehr lesen...


§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt... mehr lesen...


§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

(1)Absatz eins,Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der E... mehr lesen...


§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik(1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Ges... mehr lesen...


§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses1.Ziffer einseines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofer... mehr lesen...


§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

(1)Absatz eins,Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 11.Ziffer einsbei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder2.Ziffer 2bei der postsekundären Bildu... mehr lesen...


§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

Allgemeines(1)Absatz eins,Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 haben die pos... mehr lesen...


§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik

Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 Bil... mehr lesen...


§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

(1)Absatz eins,Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichen... mehr lesen...


§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen f... mehr lesen...


§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten(1)Absatz eins,Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.(2)Absatz 2,Studierende, Studien und Studienabsch... mehr lesen...


§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

(1)Absatz eins,Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2... mehr lesen...


§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und... mehr lesen...


§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:1.Ziffer... mehr lesen...


§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

(1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 z... mehr lesen...


§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

Folgende Daten sind zu übermitteln:1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);... mehr lesen...


§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

(1)Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis... mehr lesen...


§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

Folgende Daten sind zu übermitteln:1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß An... mehr lesen...


§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

Folgende Daten sind zu übermitteln:1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß An... mehr lesen...


§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten

Allgemeines zur Übermittlung von Daten(1)Absatz eins,Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,2.Ziffer 2die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und3.Ziffer 3bei Fachhochschulen und Pr... mehr lesen...


§ 12 UHSBV Codierung

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen(1)Absatz eins,Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für... mehr lesen...


§ 11 UHSBV Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

(1)Absatz eins,Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angeboten... mehr lesen...


§ 10 UHSBV Amtswegige Mitbelegung

Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung). mehr lesen...


§ 9 UHSBV Mitbelegung

(1)Absatz eins,Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer ander... mehr lesen...


§ 8 UHSBV Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien

Zulassung und Fortsetzungsmeldung(1)Absatz eins,Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Unive... mehr lesen...


§ 7 UHSBV Erasmus+-Auslandsaufenthalte

Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist ... mehr lesen...


§ 6 UHSBV

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein... mehr lesen...


§ 5 UHSBV Sperrung der Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Ver... mehr lesen...


§ 4 UHSBV Bildung der Matrikelnummer

(1)Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:1.Ziffer einsDie erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Pri... mehr lesen...


§ 3 UHSBV Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer(1)Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.(2)Absatz 2,War ein... mehr lesen...


§ 2 UHSBV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer eins„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundäre... mehr lesen...


§ 1 UHSBV Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsdie Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,2.Zi... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

66 Paragrafen zu Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) aktualisiert


§ 62 SVSG

(1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs. 2 Z 2, 21, 31 Abs. 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 2, 21, 31, Absatz 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, ... mehr lesen...


§ 61 SVSG

§ 29 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. mehr lesen...


§ 60 SVSG Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:1.Ziffer eins2026112,4 Mio. €; 2.Ziffer 22027117,1 Mio. €; 3.Ziffer 32028121,4 Mio. €; 4.Ziffe... mehr lesen...


§ 59 SVSG

Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 21, 45, Absatz 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des I... mehr lesen...


§ 58 SVSG

§ 29 Abs. 1 und 1a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins und eins a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, tritt mit 1. November 2024 in Kraft. mehr lesen...


§ 57 SVSG

(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:1.Ziffer einsmit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 25 samt Überschrift, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 41 Abs.... mehr lesen...


§ 56 SVSG

Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 31, Absatz 6, 37, Absatz 2 und 4 sowie 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus ... mehr lesen...


§ 55 SVSG

(1)Absatz eins,Die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 18, Absatz 6 und 20 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgese... mehr lesen...


§ 54 SVSG

(1)Absatz eins,§ 53 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 53, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 17 ... mehr lesen...


§ 53 SVSG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Abschnitt I des Dritten Teiles samt Überschrift sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Abschnitt römisch eins des Dritten Teiles samt Überschrift sowi... mehr lesen...


§ 52 SVSG

Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


§ 51 SVSG Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung

(1)Absatz eins,Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Österreichischen Ärztekammer oder den örtlich zuständigen Ärztekammern sowie die zum 31. Dezember 2019 in G... mehr lesen...


§ 50 SVSG Überleitungsausschuss – Aufgaben

(1)Absatz eins,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 36 und 37), allein durch den Überleitungsaus... mehr lesen...


§ 49 SVSG Überleitungsausschuss – Errichtung

(1)Absatz eins,Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder d... mehr lesen...


§ 48 SVSG Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

(1)Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§ 17 ff. in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unverein... mehr lesen...


§ 47 SVSG Schlussbestimmungen

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung(1)Absatz eins,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengeführt.(2)Absatz 2,Al... mehr lesen...


§ 46 SVSG Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine die... mehr lesen...


§ 45 SVSG

Bedienstete(1)Absatz eins,Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten des Versicherungsträgers durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 30b Abs. 1 Z 1 ASVG) abweichende Vereinbar... mehr lesen...


§ 44 SVSG Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

(1)Absatz eins,Die einzelnen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsg... mehr lesen...


§ 43 SVSG Genehmigungspflicht

Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzügl... mehr lesen...


§ 42 SVSG Krankenordnung

(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist ... mehr lesen...


§ 41 SVSG

Satzung(1)Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:1.Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsbe... mehr lesen...


§ 40a SVSG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. mehr lesen...


§ 40 SVSG Kosten der Aufsicht

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Sozial... mehr lesen...


§ 39 SVSG Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalt... mehr lesen...


§ 38 SVSG Entscheidungsbefugnis

Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden. mehr lesen...


§ 37 SVSG Aufgaben der Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie ... mehr lesen...


§ 36 SVSG

Aufsichtsbehörde(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger samt seinen Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.(2)Absatz 2,Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im... mehr lesen...


§ 35 SVSG Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüss... mehr lesen...


§ 34 SVSG Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

(1)Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Sozial... mehr lesen...


§ 33 SVSG Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen... mehr lesen...


§ 32 SVSG Gebarungsaufzeichnungen

Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen. Der Versicherungsträger hat getrennte A... mehr lesen...


§ 31 SVSG Rechnungsabschluss und Nachweisungen

(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Ge... mehr lesen...


§ 30 SVSG

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.(2)... mehr lesen...


§ 29a SVSG Teilnahme der Betriebsvertretung

(1)Absatz eins,An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.(2)Absatz 2,Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, ... mehr lesen...


§ 29 SVSG Sitzungen

(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungsk... mehr lesen...


§ 28 SVSG Aufgaben der Landesstellenausschüsse

(1)Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufend... mehr lesen...


§ 27 SVSG Aufgaben der Hauptversammlung

(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den Jahresbe... mehr lesen...


§ 26 SVSG

Aufgaben des Verwaltungsrates(1)Absatz eins,Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder den Landesstellenausschüssen zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffende... mehr lesen...


§ 25 SVSG Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

(1)Absatz eins,Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre ... mehr lesen...


§ 24 SVSG Vorsitz in den Verwaltungskörpern

(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.(2)Absatz 2,Der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für seine Amtsd... mehr lesen...


§ 23 SVSG Zusammensetzung der Verwaltungskörper

(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.(2)Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus1.Ziffer einsden Mitgliedern des Verwaltungsrates,2.Ziffer 2den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,3.Ziffer 3drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Ö... mehr lesen...


§ 22 SVSG Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünf... mehr lesen...


§ 21 SVSG Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Grün... mehr lesen...


§ 20 SVSG Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

(1)Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt... mehr lesen...


§ 19 SVSG Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

(1)Absatz eins,Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.(2)Absatz 2,Der Versicherungsvertreter/Die Versicheru... mehr lesen...


§ 18 SVSG Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

(1)Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Ma... mehr lesen...


§ 17 SVSG Versicherungsvertreter/innen

(1)Absatz eins,Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern und Vertreterinnen der Versicherten (Versicherungsvertreter/innen).(2)Absatz 2,Versicherungsvertreter/innen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. ... mehr lesen...


§ 16 SVSG

Arten der Verwaltungskörper Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind1.Ziffer einsder Verwaltungsrat,2.Ziffer 2die Hauptversammlung und3.Ziffer 3die Landesstellenausschüsse. mehr lesen...


§ 15 SVSG Aufbau der Verwaltung

Hauptstelle und Landesstellen(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Ver... mehr lesen...


§ 14 SVSG Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass1.Ziffer einsder nach § 340 ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch ... mehr lesen...


§ 13 SVSG

Verwaltungshilfe(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen... mehr lesen...


§ 12 SVSG

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger genießt die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.Der Versicherungsträger... mehr lesen...


§ 11 SVSG Unterstützungsfonds

(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,2.Ziffer 2für den Bereich der Unfallversic... mehr lesen...


§ 10 SVSG Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen

(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger und die Einrichtungen nach § 6, an denen er beteiligt ist, sind im Rahmen der Gesundheitsförderung, Vorsorge(Gesunden)- und Jugendlichenuntersuchungen, Erhaltung der Volksgesundheit, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Prävention und Rehabilitation sowie... mehr lesen...


§ 9 SVSG Elektronische Datenverarbeitung

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § ... mehr lesen...


§ 8 SVSG Informations- und Aufklärungspflicht

Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufz... mehr lesen...


§ 7 SVSG Verwendung der Mittel

(1)Absatz eins,Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit ... mehr lesen...


§ 6 SVSG Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften1.Ziffer einsKrankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,2.Ziffer 2Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheits... mehr lesen...


§ 5 SVSG Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) an. mehr lesen...


§ 4 SVSG Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

(1)Absatz eins,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.(2)Absatz 2,Der allgemeine Gerichtsstand des Versi... mehr lesen...


§ 3 SVSG Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstal... mehr lesen...


§ 2 SVSG Zitierungen

(1)Absatz eins,In diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:1.Ziffer einsals B-VG das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;als B-VG das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,;2.Ziffer 2als DSGVO die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei de... mehr lesen...


§ 1 SVSG Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

15 Paragrafen zu Studienbeitragsverordnung (StubeiV) aktualisiert


Anl. 1 StubeiV

englische Bezeichnung gemäß „DAC List of ODA Recipients“deutsche BezeichnungAfghanistanAfghanistanAngolaAngolaBangladeshBangladeschBeninBeninBhutanBhutanBurkina FasoBurkina FasoBurundiBurundiCambodiaKambodschaCentral African RepublicZentralafrikanische RepublikChadTschadComorosKomorenDemocratic R... mehr lesen...


§ 8 StubeiV Außerkrafttreten

Die Verordnungen1.Ziffer einsder Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung – HStBV), BGBl. II Nr. 245/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015, undder Bundesministerin für Unterricht, Kunst un... mehr lesen...


§ 7 StubeiV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1... mehr lesen...


§ 6 StubeiV Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 5 StubeiV Sicherstellung der Einhebung

(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu verw... mehr lesen...


§ 4c StubeiV

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemä... mehr lesen...


§ 4b StubeiV

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist der Studienbeitrag für da... mehr lesen...


§ 4a StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem ... mehr lesen...


§ 4 StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

(1)Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische ... mehr lesen...


§ 3 StubeiV Ermittlung der beitragsfreien Zeit

(1)Absatz eins,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten... mehr lesen...


§ 2 StubeiV Einhebung des Studienbeitrages

(1)Absatz eins,Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:1.Ziffer einsOrdentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,Ordent... mehr lesen...


§ 1 StubeiV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, undden Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, un... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

34 Paragrafen zu Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) aktualisiert


§ 26 KGRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgüt... mehr lesen...


§ 25 KGRG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bund... mehr lesen...


§ 24 KGRG Abgabenbefreiung

Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


§ 23 KGRG Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich1.Ziffer einsein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen ... mehr lesen...


§ 22 KGRG Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts ... mehr lesen...


§ 21 KGRG Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche... mehr lesen...


§ 20 KGRG Schlussbestimmungen

Mitwirkung anderer Stellen(1)Absatz eins,Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.(2)Absatz 2,Die Zentralen Stellen sowie die sonstigen mit der Durchf... mehr lesen...


§ 19e KGRG Mitwirkung der Zollbehörden

(1)Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es1.Ziffer einsdem Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz e... mehr lesen...


§ 19d KGRG Erklärung des Einführers

Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren b... mehr lesen...


§ 19c KGRG Einfuhrgenehmigung

(1)Absatz eins,Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Ein... mehr lesen...


§ 19b KGRG Verbringen von Kulturgütern

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollk... mehr lesen...


§ 19a KGRG Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

Zuständige Behörden Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv. Zuständige Behörden im Sinn des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/880 sind da... mehr lesen...


§ 19 KGRG Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von zurückgegebenem Kulturgut

Im Falle der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republi... mehr lesen...


§ 18 KGRG Rückgabeansprüche der Republik Österreich

Geltendmachung(1)Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, durch die Zentrale Stelle. V... mehr lesen...


§ 17 KGRG Zusammentreffen von Ansprüchen

(1)Absatz eins,Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates vor.(2)Absatz 2,Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrech... mehr lesen...


§ 16 KGRG Ersatz von Kosten

(1)Absatz eins,Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser bzw. diese beim Erwe... mehr lesen...


§ 15 KGRG Entschädigung

(1)Absatz eins,Im Falle der Rückgabe hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, dem Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dieser nachweist, beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein.(2)Absatz 2,Bei der Entscheidu... mehr lesen...


§ 14 KGRG Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben. mehr lesen...


§ 13 KGRG Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

(1)Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Ze... mehr lesen...


§ 12 KGRG Erlöschen des Anspruchs

(1)Absatz eins,Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.Soweit in Absatz 2,... mehr lesen...


§ 11 KGRG Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das V... mehr lesen...


§ 10 KGRG Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich

Anträge(1)Absatz eins,Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgu... mehr lesen...


§ 9 KGRG Sorgfaltspflichten

Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles1.Ziffer einsVorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie2.Zif... mehr lesen...


§ 8 KGRG Befristete Maßnahmen

Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnun... mehr lesen...


§ 7 KGRG Abkommen mit Vertragsstaaten

Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abko... mehr lesen...


§ 6a KGRG Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließl... mehr lesen...


§ 6 KGRG Zentrale Stellen in Österreich

(1)Absatz eins,Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zen... mehr lesen...


§ 5 KGRG Sonstige Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.(2)Absatz 2,„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist.(3)Absatz 3,„Ersuchender Staat“ ist jener ... mehr lesen...


§ 4 KGRG Unrechtmäßige Einfuhr

Die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich ist unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre. mehr lesen...


§ 3 KGRG Unrechtmäßige Verbringung

Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaatesa)Litera aentgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oderb)Litera bentgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgüt... mehr lesen...


§ 2 KGRG Kulturgut

(1)Absatz eins,Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der1.Ziffer einsnach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitswe... mehr lesen...


§ 1 KGRG Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

68 Paragrafen zu Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) aktualisiert


Anl. 5 LVR 2014

Gemäß den Kategorien des § 18b werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Hori... mehr lesen...


Anl. 4 LVR 2014

(1)Absatz eins,Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in ... mehr lesen...


Anl. 3 LVR 2014

(1)Absatz eins,Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhe... mehr lesen...


Anl. 2 LVR 2014

(1)Absatz eins,Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben... mehr lesen...


Anl. 1 LVR 2014

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert. mehr lesen...


§ 51 LVR 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGB... mehr lesen...


§ 50 LVR 2014 Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Komm... mehr lesen...


§ 49 LVR 2014 Übergangsbestimmungen

Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit. Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer ... mehr lesen...


§ 48 LVR 2014 Schlussbestimmungen

Zuständigkeit Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH. mehr lesen...


§ 47 LVR 2014 (weggefallen)

§ 47 LVR 2014 seit 14.03.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 LVR 2014 Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

(1)Absatz eins,Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bunde... mehr lesen...


§ 45 LVR 2014 Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

(1)Absatz eins,Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlich... mehr lesen...


§ 44 LVR 2014 Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

(1)Absatz eins,Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 sind den Luftraumklassen D und E gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der m... mehr lesen...


§ 43 LVR 2014 Art der Luftraumreservierung

(1)Absatz eins,In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen oder ... mehr lesen...


§ 42 LVR 2014 Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche(1)Absatz eins,Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt1.Ziffer einsdie militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 b... mehr lesen...


§ 41 LVR 2014 Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden. mehr lesen...


§ 40 LVR 2014 Sonderverfahren

(1)Absatz eins,Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militäri... mehr lesen...


§ 39 LVR 2014 Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Üb... mehr lesen...


§ 38a LVR 2014 Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln

Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU... mehr lesen...


§ 38 LVR 2014 Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht

Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigk... mehr lesen...


§ 37 LVR 2014 Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander,... mehr lesen...


§ 36 LVR 2014 Besonders bewilligungspflichtige Flüge

(1)Absatz eins,Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführ... mehr lesen...


§ 35 LVR 2014 Meldungen über Erprobungsflüge

(1)Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzügl... mehr lesen...


§ 34 LVR 2014 Durchführung von Erprobungsflügen

(1)Absatz eins,Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu ... mehr lesen...


§ 33 LVR 2014 Erprobungsflüge

Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne berei... mehr lesen...


§ 32 LVR 2014 Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge(1)Absatz eins,Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Fes... mehr lesen...


§ 31 LVR 2014 Luftraumreservierung

Temporäre zivile Luftraumreservierung(1)Absatz eins,Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die v... mehr lesen...


§ 30 LVR 2014 Ausrüstungsvorschriften

Transponder(1)Absatz eins,Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfah... mehr lesen...


§ 29 LVR 2014 (weggefallen)

§ 29 LVR 2014 seit 11.08.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 LVR 2014 Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

(1)Absatz eins,Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen... mehr lesen...


§ 27a LVR 2014 Meldungen

Die in SERA.10001 lit. b vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden. Die in SERA.10001 Litera b, vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden. mehr lesen...


§ 27 LVR 2014 Flugfunk-Sprechfunkverbindung

(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flü... mehr lesen...


§ 26 LVR 2014 An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren(1)Absatz eins,Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.(2)Absatz 2,Unbeschade... mehr lesen...


§ 25a LVR 2014 Festlegung von Flugverkehrsdiensten

(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Faktoren des Art. 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber ... mehr lesen...


§ 25 LVR 2014 Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich... mehr lesen...


§ 24 LVR 2014 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig. mehr lesen...


§ 23 LVR 2014 Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 lit. a und b auch bei einer ... mehr lesen...


§ 22 LVR 2014 Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen

(1)Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstell... mehr lesen...


§ 21 LVR 2014 Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001(1)Absatz eins,Grenzüberschreitende Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit: Für Einflüge in da... mehr lesen...


§ 20 LVR 2014 Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt. mehr lesen...


§ 19 LVR 2014 Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

Nach SERA.3145 werden Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt. mehr lesen...


§ 18b LVR 2014 Geografische UAS-Gebiete

Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt: Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:1.Ziffer einsGebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in wel... mehr lesen...


§ 18a LVR 2014 Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge

Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben. mehr lesen...


§ 18 LVR 2014 Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

(1)Absatz eins,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen ... mehr lesen...


§ 17 LVR 2014 Unbemannte Freiballone

(1)Absatz eins,Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit G... mehr lesen...


§ 16 LVR 2014 Formationsflüge

Formationsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig. mehr lesen...


§ 15 LVR 2014 Kunstflüge

(1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.(2)Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges1.Ziffer einssich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und2.Ziffer 2ei... mehr lesen...


§ 14b LVR 2014 Wolkensegelflüge

(1)Absatz eins,Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.(2)Absatz 2,Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt habe... mehr lesen...


§ 14a LVR 2014 Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

(1)Absatz eins,Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kr... mehr lesen...


§ 14 LVR 2014 Flüge mit Hänge- und Paragleitern

(1)Absatz eins,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfa... mehr lesen...


§ 13a LVR 2014 Betriebsbeschränkungen für Ballone

Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 1... mehr lesen...


§ 13 LVR 2014 Freiballonfahrten

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Abs. 2 bis 7 für Freiballo... mehr lesen...


§ 12 LVR 2014 Fallschirmabsprünge

(1)Absatz eins,Fallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.(2)Absatz 2,Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Ab... mehr lesen...


§ 11 LVR 2014 Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

(1)Absatz eins,Fallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.(2)Absatz 2,Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut z... mehr lesen...


§ 10 LVR 2014 Schleppflüge

(1)Absatz eins,Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 lit. a durchgeführt werden.Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 Litera a, durchgeführt ... mehr lesen...


§ 9 LVR 2014 Flüge zur Hagelabwehr

Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Vo... mehr lesen...


§ 8 LVR 2014 Reiseflughöhe

Die Bestimmungen der SERA über Reiseflughöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind auf Segelflüge und Freiballonfahrten nicht anzuwenden. mehr lesen...


§ 7a LVR 2014 Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG. Mindestflughöhen für ... mehr lesen...


§ 7 LVR 2014 Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der... mehr lesen...


§ 6 LVR 2014 Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

(1)Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:1.Ziffer einsbei Ambulanz- und Rettungsflügen2.Ziffer 2Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes3.Ziffer 3Evakuierungsflügen(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


§ 5 LVR 2014 Bordgewalt

Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften tri... mehr lesen...


§ 4 LVR 2014 Allgemeine Regeln

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.(2)Absatz 2,Der Pilot... mehr lesen...


§ 3 LVR 2014 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsa)Litera aAmbulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit ... mehr lesen...


§ 2 LVR 2014 Unionsrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge1.Ziffer einsin der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zi... mehr lesen...


§ 1 LVR 2014 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf1.Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

134 Paragrafen zu Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) aktualisiert


§ 132 BHV 2013 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 3 BHG in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1986 haben die §§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3, Z 5 und Z 7 bis Z 8, 87 Abs. 1 bis 3, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 92, 93 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 94 bis 96 BHV 2013 und die Bestimmung des § 79 BHV 2009 in der ... mehr lesen...


§ 131 BHV 2013 Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,§ 49 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 49, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(3)Absatz 3,Die §§ 67 Abs. 2, 119 bis... mehr lesen...


§ 130 BHV 2013 Prüfbericht aus der Nachprüfung

(1)Absatz eins,Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der1.Ziffer einsdie Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,2.Ziffer 2die wesentlichen Fes... mehr lesen...


§ 129 BHV 2013 Betrauung mit der Nachprüfung

(1)Absatz eins,Mit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Re... mehr lesen...


§ 128 BHV 2013 Nachprüfung

Umfang der Prüfung in der Nachprüfung(1)Absatz eins,Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung des Bundes ist von der BHAG einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung kann nach Ermessen der BHAG auch vor Ort stattfinden. Nachprü... mehr lesen...


§ 127 BHV 2013 Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

(1)Absatz eins,Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in d... mehr lesen...


§ 126 BHV 2013 Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. ... mehr lesen...


§ 125 BHV 2013 Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug

(1)Absatz eins,Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz BHG 201... mehr lesen...


§ 124 BHV 2013 Prüfung im Gebarungsvollzug

Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug(1)Absatz eins,Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 123 BHV 2013 Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen. mehr lesen...


§ 122 BHV 2013 Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(1)Absatz eins,Die sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der oder dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche, die rechneris... mehr lesen...


§ 121 BHV 2013 Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(1)Absatz eins,Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu betrauen,Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, sind Bedienstete zu betrauen,1.Ziffer einsdie alle Umstände (ordnung... mehr lesen...


§ 120 BHV 2013 Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(1)Absatz eins,Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle fest... mehr lesen...


§ 119 BHV 2013 Sachliche und rechnerische Prüfung

Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit(1)Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in § 120 nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prü... mehr lesen...


§ 118 BHV 2013 Innenprüfung

Grundsätze der Innenprüfung(1)Absatz eins,Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:1.Ziffer einsdie sachliche und die rechnerische Prüfung,2.Ziffer 2die Prüfung im Gebarungsvollzug und3.Ziffer 3die Nachprüfung.Jede dieser Prüfungen ist grundsätzlich für einen Gebarungsfall nu... mehr lesen...


§ 117 BHV 2013 Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:1.Ziffer einsBargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,2.Ziffer 2Baranweisungen: Datum der Ba... mehr lesen...


§ 116 BHV 2013 Zahlungswirksamkeit

Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:1.Ziffer einsEinzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsf... mehr lesen...


§ 115 BHV 2013 Ausländische Zahlungsmittel

(1)Absatz eins,Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der E... mehr lesen...


§ 114 BHV 2013 Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen

(1)Absatz eins,Die Verwahrung von Wertsachen obliegt grundsätzlich den Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der BHAG. Die BHAG darf Wertsachen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 verwahren. Wertsachen sind in Kassenbehältern zu verwahren. Falls be... mehr lesen...


§ 113 BHV 2013 Verwahrung von Bargeld

(1)Absatz eins,Der Bargeldbestand ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das der zuständigen haushaltsführenden Stelle, m... mehr lesen...


§ 112 BHV 2013 Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr

(1)Absatz eins,Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in den Aufzeichnungen nach der Bestimmung des § 71 ... mehr lesen...


§ 111 BHV 2013 Bargeldverstärkung

(1)Absatz eins,Die Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstellenleiterin oder dem Zahlstellenleiter schriftlich bei der BHAG anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mitt... mehr lesen...


§ 110 BHV 2013 Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Barzahlungsverkehr(1)Absatz eins,Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 abwickeln.Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen ... mehr lesen...


§ 109 BHV 2013 Elektronische Entrichtungsformen

(1)Absatz eins,Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit eine... mehr lesen...


§ 108 BHV 2013 Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

Schecks und Geldanweisungen(1)Absatz eins,Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zahlungshalber entgegengenommen werden. Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen hat unmittelbar bargeldlos auf das jeweilige Bankkont... mehr lesen...


§ 107 BHV 2013 Auszahlungen im Girozahlungsverkehr

(1)Absatz eins,Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten oder des Empfangsberechtigten ange... mehr lesen...


§ 106 BHV 2013 Einzahlungen im Girozahlungsverkehr

(1)Absatz eins,Zahlungsansprüche des Bundes sind grundsätzlich bargeldlos auf den für die haushaltsführenden Stellen bei den Kreditinstituten eingerichteten Banksub-, Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten begleichen zu lassen. Die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige ist mittels Rec... mehr lesen...


§ 105 BHV 2013 IT-Durchführungsauftrag

(1)Absatz eins,Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des § 103 Abs. 3 BHG 2013 an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werde... mehr lesen...


§ 104 BHV 2013 Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

(1)Absatz eins,Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.(2)Absatz 2,Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erford... mehr lesen...


§ 103 BHV 2013 Zeichnungsberechtigte

(1)Absatz eins,Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Gemeinsamzeichnung).(2)Absatz 2,Für die Banksubkonten dürfen ausschließlich Bedienstete der BHAG... mehr lesen...


§ 102 BHV 2013 Girozahlungsverkehr

Bankkonten für den Zahlungsverkehr(1)Absatz eins,Bei der Österreichischen Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank ist jeweils ein Bankhauptkonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zu führen.(2)Absatz 2,Zu den Bankhauptkonten bei den in Abs. 1 genannten Kreditinsti... mehr lesen...


§ 101 BHV 2013 Vereinbarungen mit Kreditinstituten

Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bedienst... mehr lesen...


§ 100 BHV 2013 Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen

(1)Absatz eins,Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 143... mehr lesen...


§ 99 BHV 2013 Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt

(1)Absatz eins,Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmögl... mehr lesen...


§ 98 BHV 2013 Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr(1)Absatz eins,Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen ausführenden Organen (BHAG, Zahlstellen). Für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs ist für Organisationseinheiten, sofern es sich um1.Ziffer einseine ... mehr lesen...


§ 97 BHV 2013 Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung

(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminis... mehr lesen...


§ 96 BHV 2013 Organisation und Handbuch

Organisation(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.(2)Absatz 2,Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfor... mehr lesen...


§ 95 BHV 2013 Leistungskalkulation

Die Leistungen sind – unabhängig davon, ob es sich um interne oder externe Leistungen handelt – nach dem gleichen Kalkulationsverfahren kostenmäßig zu bewerten. Direkt zuordenbare Kosten sind direkt zu verrechnen. Bei nicht direkt zuordenbaren Kosten sind folgende Verrechnungsschritte durchzuführ... mehr lesen...


§ 94 BHV 2013 Leistungserfassung

(1)Absatz eins,Die internen und externen Leistungen sind von den Organen mengen- oder zeitmäßig zu erfassen. Unter der mengenmäßigen Erfassung versteht man die Erhebung der Leistungsmenge in zählbaren Einheiten.(2)Absatz 2,Die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter der Organ... mehr lesen...


§ 93 BHV 2013 Leistungsdefinition

(1)Absatz eins,Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben ... mehr lesen...


§ 92 BHV 2013 Leistungsrechnung

Leistungsrechnung Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen, mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen:1.Ziffer einsFestlegung und Beschreibu... mehr lesen...


§ 91 BHV 2013 Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechn... mehr lesen...


§ 90 BHV 2013 Standardmodell

(1)Absatz eins,Um die Ergebnisse der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 vergleichbar zu machen, sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach dem Standardmodell nach Abs. 2 zu gestalten.Um die Ergebnisse der haushaltsführenden St... mehr lesen...


§ 89 BHV 2013 Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

Kostenstellenrechnung(1)Absatz eins,Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.(2)Absatz 2,Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich könn... mehr lesen...


§ 88 BHV 2013 Kostenartengruppen

(1)Absatz eins,Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:1.Ziffer einsPrimäre Kosten:a)Litera aPersonalkostenb)Litera bBetriebskostenc)Litera cErlöse2.Ziffer 2Sekundäre Kosten3.Ziffer 3Abweichungen4.Ziffer 4Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:a)L... mehr lesen...


§ 87 BHV 2013 Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen

Kostenartenrechnung(1)Absatz eins,In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert und in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.(2)Absatz 2,Als Kosten ist der aus der Ergebnisrechnung abgeleitete, in Geld bewertete Ge- oder Verbrau... mehr lesen...


§ 86 BHV 2013 Gegenstand und Grundsätze

(1)Absatz eins,Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:Die Organe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechn... mehr lesen...


§ 85 BHV 2013 Kosten- und Leistungsrechnung

Geltungsbereich Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013, Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach Pa... mehr lesen...


§ 84 BHV 2013 Physische Aufbewahrung

(1)Absatz eins,Verrechnungsunterlagen, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form nach § 83 eignen, sind physisch – sobald der Gebarungsfall abgeschlossen ist – sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Erforderlichenfa... mehr lesen...


§ 83 BHV 2013 Aufbewahrung in digitaler Form

(1)Absatz eins,Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form bis zum Ablauf der in § 82 Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist auf Datenträgern zu erfolgen.Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in dig... mehr lesen...


§ 82 BHV 2013 Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen

Allgemeines zur Aufbewahrung(1)Absatz eins,Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verre... mehr lesen...


§ 81 BHV 2013 Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, die von der Bundesmi... mehr lesen...


§ 80 BHV 2013 Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.(2)Absatz 2,Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind zum Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Die daraus entstehenden Differenzen sind in der Fremdwährungsumrec... mehr lesen...


§ 79 BHV 2013 Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.(2)Absatz 2,Die erstmalige Erfassung hat... mehr lesen...


§ 78 BHV 2013 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten in den Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden betreffend1.Ziffer einseinem Detailbudget zugeordneten Liegenschaften des Bundes und2.Ziffer 2Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseiti... mehr lesen...


§ 77 BHV 2013 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31... mehr lesen...


§ 76 BHV 2013 Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres

(1)Absatz eins,Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 in Bezug auf das jeweilige Detailbudget zu erstellen.Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den Paragr... mehr lesen...


§ 75 BHV 2013 Erstellung von Monatsnachweisen und Abschlussrechnungen

Monatsnachweise(1)Absatz eins,Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnis-, Vermögens- und die Finanzierungsrechnung, sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe hab... mehr lesen...


§ 74 BHV 2013 Gesonderte Gebarung

(1)Absatz eins,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BH... mehr lesen...


§ 73 BHV 2013 Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

(1)Absatz eins,Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten Applikation zu führen.(2)Absa... mehr lesen...


§ 72 BHV 2013 Personenkontenführung

(1)Absatz eins,Für die Geschäftspartnerkontenführung ist im HV-System ein sonstiger Verrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und der Einbringung von Forderungen dient.(2)Absatz 2,Für jede Zahlungspf... mehr lesen...


§ 71 BHV 2013 Verrechnung bei Zahlstellen, sonstige Verrechnungskreise und gesonderte Gebarung

Verrechnung bei Zahlstellen(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verrechnung (§§ 37 bis 84) sind für haushaltsführende Stellen, die sich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer Zahlstelle nach § 10 BHG 2013 bedienen, nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden.Die Bestimmungen übe... mehr lesen...


§ 70 BHV 2013 Nicht voranschlagswirksame Ein- und Auszahlungen

(1)Absatz eins,Folgende nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfälle sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung (§ 96 Abs. 3 BHG 2013) zu verrechnen:Folgende nach Paragraph 34, Absatz eins, BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfäll... mehr lesen...


§ 69 BHV 2013 Verrechnung von Budgetkorrekturen

(1)Absatz eins,Budgetkorrekturmaßnahmen sind:1.Ziffer einsMaßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,2.Ziffer 2Mittelverwendungsbindungen (§ 52 ... mehr lesen...


§ 68 BHV 2013 Verrechnung von Zahlungen

(1)Absatz eins,Zahlungen sind auf den jeweiligen Konten als Ein- und Auszahlung zu verrechnen. Zahlungen bewirken entweder die Tilgung einer voranschlagswirksam oder einer nicht voranschlagswirksam verrechneten Forderung oder Verbindlichkeit oder sie stellen eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung... mehr lesen...


§ 67 BHV 2013 Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1)Absatz eins,Gebarungsfälle, die im Sinne von § 90 Abs. 3 BHG 2013 finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder auf Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen unmittelbar begründen, sind auf den jeweiligen Konten zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß für die... mehr lesen...


§ 66 BHV 2013 Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos

(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3, 10, 11, 14 bi... mehr lesen...


§ 65 BHV 2013 Verrechnung von Obligos

(1)Absatz eins,Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 38 Abs. 2 zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweilige... mehr lesen...


§ 64 BHV 2013 Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung

(1)Absatz eins,Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagswe... mehr lesen...


§ 63 BHV 2013

Gegenstand der Finanzierungsrechnung(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.(2)Absatz 2,Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BH... mehr lesen...


§ 62 BHV 2013 Veränderung im Nettovermögen

Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus1.Ziffer einsden Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,2.Ziffer 2den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der... mehr lesen...


§ 61 BHV 2013 Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen

(1)Absatz eins,Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen nach den §§ 67 und 68 sind sowohl Gegenstand der Finanzierungsrechnung als auch Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung.Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen nach den Paragraphen 67 und 68 sind sowohl Gegenstand der Finanzi... mehr lesen...


§ 60 BHV 2013 Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung

(1)Absatz eins,Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (Paragraphen 28, ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.(2)Absatz 2,Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differ... mehr lesen...


§ 59 BHV 2013 Gliederung der Vermögensrechnung

(1)Absatz eins,Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmit... mehr lesen...


§ 58 BHV 2013 Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen1.Ziffer einsdie Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und aus Transfers so... mehr lesen...


§ 57 BHV 2013 Pensionen

(1)Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat für jede Beamtin oder für jeden Beamten, für die oder den der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) nach § 22b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956, an die Bundesministerin für Finanzen oder de... mehr lesen...


§ 56 BHV 2013 Bundeshaftungen

(1)Absatz eins,Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses En... mehr lesen...


§ 55 BHV 2013 Rückstellungen für Haftungen

(1)Absatz eins,Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.(2)Absatz 2,Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.(3)Absatz 3,Abw... mehr lesen...


§ 54 BHV 2013 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

(1)Absatz eins,Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 BHG 2013) zu erfolgen.Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und ... mehr lesen...


§ 53 BHV 2013 Rückstellungen

(1)Absatz eins,Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.(2)Absatz 2,Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sons... mehr lesen...


§ 52 BHV 2013 Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

(1)Absatz eins,Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.(2)Absatz 2,Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:1.Ziffer einsWährungstauschverträge sind schriftlich zu doku... mehr lesen...


§ 51 BHV 2013 Finanzschulden

(1)Absatz eins,Finanzschulden sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen.(2)Absatz 2,Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als so... mehr lesen...


§ 50 BHV 2013 Wirtschaftliches Eigentum

(1)Absatz eins,Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zer... mehr lesen...


§ 49 BHV 2013 Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

(1)Absatz eins,Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.(2)Absatz 2,Unter „immateriellen Anlagenwerten“ sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnu... mehr lesen...


§ 48 BHV 2013 Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen

(1)Absatz eins,Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind1.Ziffer... mehr lesen...


§ 47 BHV 2013 Folgebewertung von Beteiligungen

(1)Absatz eins,Ändern sich die Umstände, unter denen die Beteiligung angeschafft wurde, nachhaltig und wesentlich, ist diese Beteiligung in der Folge zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine nachhaltige Änderung ist anzunehmen, wenn diese zumindest fünf aufeinanderfolg... mehr lesen...


§ 46 BHV 2013 Erstmalige Erfassung von Beteiligungen bei Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

(1)Absatz eins,Unter einer „Beteiligung“ ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.(2)Absatz 2,Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind... mehr lesen...


§ 45 BHV 2013 Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(1)Absatz eins,Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 3, zu verrechnen:1.Ziffer einsZur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstr... mehr lesen...


§ 44 BHV 2013 Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(1)Absatz eins,Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 4, zu verrechnen:1.Ziffer einsDie Differenz zwischen Anschaffungs... mehr lesen...


§ 43 BHV 2013 Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung

(1)Absatz eins,Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:1.Ziffer einsbis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,2.Ziffer 2zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder3.Ziffer 3Wertpapiere ... mehr lesen...


§ 42 BHV 2013 Bewertungsregeln in der Verrechnung

(1)Absatz eins,Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.(2)Absatz 2,Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73... mehr lesen...


§ 41 BHV 2013 Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung

Ansatzregeln in der Verrechnung(1)Absatz eins,Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 40 BHV 2013 Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung

(1)Absatz eins,Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanz... mehr lesen...


§ 39 BHV 2013 Verrechnungskreise

(1)Absatz eins,Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 HauptverrechnungskreiseIm HV-System sind nach den Paragraphen 95 bis 97 sowie dem Paragraph 108, BHG 2013 Hauptverrechnungskreise1.Ziffer einsfür die Ergebnis- und Vermögensrechnung,2.Ziffer 2für die Finanzierungsrech... mehr lesen...


§ 38 BHV 2013 Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

(1)Absatz eins,Die Verrechnung hat in der Finanzierungsrechung über folgende Stufen zu erfolgen:1.Ziffer einsVerrechnung von Obligos,2.Ziffer 2Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie3.Ziffer 3Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).Davon unberührt bleiben die Vorschrifte... mehr lesen...


§ 37 BHV 2013 Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung(1)Absatz eins,Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich ... mehr lesen...


§ 36 BHV 2013 Anordnende Organe mit Zahlstellen

(1)Absatz eins,Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordnungen im Gebarungsvollzug ist für haushaltsführende Stellen, soweit sie sich für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs einer Zahlstelle bedienen, nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordn... mehr lesen...


§ 35 BHV 2013 Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung

(1)Absatz eins,Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,1.Ziffer einsum die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,2.Ziffer 2um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen... mehr lesen...


§ 34 BHV 2013 Ausnahmebestimmungen

Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ(1)Absatz eins,Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirku... mehr lesen...


§ 33 BHV 2013 Zugangs- und Abgangsanordnung

(1)Absatz eins,Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt ... mehr lesen...


§ 32 BHV 2013 Verrechnungsanordnung

(1)Absatz eins,Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn1.Ziffer einsEin- und Auszahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),2.Ziffer 2nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind, oder3.Zi... mehr lesen...


§ 31 BHV 2013 Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung

(1)Absatz eins,Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 und den damit zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Bundes von und an Dritte auch Zahlungsansprüche od... mehr lesen...


§ 30 BHV 2013 Art und Inhalt von Anordnungen

Mittelvormerkung(1)Absatz eins,Um die Verrechnung eines Obligos nach § 65 zu veranlassen, ist eine Mittelvormerkung anzuordnen. Mittelvormerkungen sind auch anzuordnen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt... mehr lesen...


§ 29 BHV 2013 Schriftliche Anordnung in Papierform

(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Besorgung nicht vor, hat die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Schriftliche Anordnungen in Papierform müssen in dauerh... mehr lesen...


§ 28 BHV 2013 Formen von Anordnungen

Schriftliche Anordnung in elektronischer Form(1)Absatz eins,Anordnungen sind schriftlich in elektronischer Form vorzunehmen, wenn das anordnende Organ direkt an das HV-System angebunden ist. Die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte hat die Verrechnungsdaten im HV-System mit Hilfe der ents... mehr lesen...


§ 27 BHV 2013 Belege im Original

(1)Absatz eins,Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern. Davon ausgenommen sind Anordnungen für Mittelvormerk... mehr lesen...


§ 26 BHV 2013 Anordnungsbefugnis

(1)Absatz eins,Zur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von § 87 BHG 2013 befugt sindZur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von Paragraph 87, BHG 2013 befugt sind1.Ziffer einsdie Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle,2.Ziffer 2Bedienstete, de... mehr lesen...


§ 25 BHV 2013 Anordnungen im Gebarungsvollzug

Grundsätze bei Anordnungen(1)Absatz eins,Auf Grund des § 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Anordnung im Gebarungsvollzug erlassen.Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Anordnung im Gebar... mehr lesen...


§ 24 BHV 2013 Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

(1)Absatz eins,Auf Grund des § 11 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.(2)Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegt die Ver... mehr lesen...


§ 23 BHV 2013 Zahlstellen und Wirtschaftsstellen

Organisation und Aufgaben der Zahlstellen(1)Absatz eins,Auf Grund des § 10 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.(2)Absatz 2,Den Zahlste... mehr lesen...


§ 22 BHV 2013 Unvereinbarkeit bei Bediensteten der BHAG

(1)Absatz eins,Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung und Freigabe der Anordnung einerseits sowie die Buchung der Anordnung andererseits von unterschiedlichen Bediensteten wah... mehr lesen...


§ 21 BHV 2013 Unbefangenheit bei Bediensteten der BHAG

Für die Unbefangenheit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anordnenden Organe in § 9. Weiters sind Bedienstete der BHAG wegen Befangenheit auszuschließen, die entweder mit der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten oder mit der Person, die die sachliche Richtigkeit bestätigt hat,... mehr lesen...


§ 20 BHV 2013 Internes Kontrollsystem

Der BHAG obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ihr im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten internen Kontrollsystems sowie mittels eigener organisa... mehr lesen...


§ 19 BHV 2013 Erfassung der Verrechnungsdaten der Zahlstellen

Die von den Zahlstellen an die BHAG übermittelten Zahlstellenabrechnungen sind von der BHAG im HV-System zu erfassen (§ 9 Abs. 3 Z 8 BHG 2013). Bei Vorhandensein der technisch-organisatorischen Voraussetzungen bei der Zahlstelle kann die Erfassung der Zahlstellengebarung von der Zahlstelle direkt... mehr lesen...


§ 18 BHV 2013 Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen

(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen (§ 9 Abs. 3 Z 7 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen (Paragraph 9... mehr lesen...


§ 17 BHV 2013 Überwachung der Fälligkeit

(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (§ 9 Abs. 3 Z 6 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (Par... mehr lesen...


§ 16 BHV 2013 Durchführung der Nachprüfung

Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren... mehr lesen...


§ 15 BHV 2013 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BH... mehr lesen...


§ 14 BHV 2013 Vorbereitung der Abschlussrechnungen

(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013).(2)Absatz 2,Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollstän... mehr lesen...


§ 13 BHV 2013 Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und Prüfung im Gebarungsvollzug

Der BHAG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und die Prüfung im Gebarungsvollzug (§§ 124 bis 127). Wird von einer haushaltsführenden Stelle eine Anordnung getroffen Der BHAG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte u... mehr lesen...


§ 12 BHV 2013 Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Syste... mehr lesen...


§ 11 BHV 2013 Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

Organisation und Aufgaben der BHAG(1)Absatz eins,Die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben obliegt der BHAG.(2)Absatz 2,Die BHAG, die nach § 9 Abs. 2 BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden St... mehr lesen...


§ 10 BHV 2013 Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen

(1)Absatz eins,Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordn... mehr lesen...


§ 9 BHV 2013 Unbefangenheit bei Bediensteten von anordnenden Organen

(1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.(2)Absatz 2,Befangen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, wenn sie oder er durch ein familiäres oder... mehr lesen...


§ 8 BHV 2013 Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe

(1)Absatz eins,Von den anordnenden Organen dürfen folgende Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgt werden:1.Ziffer einsdie haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 dürfen im Hinblick auf die zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und ... mehr lesen...


§ 7 BHV 2013 Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

(1)Absatz eins,Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 7 Abs. 2 BHG 2013Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach Paragraph 7, Absatz 2, BHG 20131.Ziffer einsdie Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs nach § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11 BHG 2013;die Mitwirkung bei Au... mehr lesen...


§ 6 BHV 2013 Anordnende Organe

Aufgaben der haushaltsleitenden Organe(1)Absatz eins,Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 6 Abs. 2 BHG 2013Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach Paragraph 6, Absatz 2, BHG 20131.Ziffer einsdie Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen un... mehr lesen...


§ 5 BHV 2013 Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

(1)Absatz eins,Die Organe der Haushaltsführung haben sich für die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung des HV-Systems zu bedienen.(2)Absatz 2,Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie zB andere Systeme, Ver... mehr lesen...


§ 4 BHV 2013 Integriertes System der Haushaltsführung

(1)Absatz eins,Die Haushaltsführung des Bundes wird durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems im Sinne des § 5 Abs. 4 BHG 2013 unterstützt, das im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird. Das HV-System wird in sachlicher Hinsicht vom zuständig... mehr lesen...


§ 3 BHV 2013 Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung(1)Absatz eins,Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).Organe der Haushalts... mehr lesen...


§ 2 BHV 2013 Verfahrensvorschriften

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen. Zusätzlich zu den in dieser Verordnun... mehr lesen...


§ 1 BHV 2013 Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Teil,2.... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ) aktualisiert


§ 12 LF-VGÜ Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze, Verordnungen sowie auf die Anhänge zur VGÜ verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten... mehr lesen...


§ 11 LF-VGÜ Ausnahme

Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird folgende Ausnahme von § 240 Abs. 2 LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenau... mehr lesen...


§ 10 LF-VGÜ Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,1.Ziffer einsdass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der ... mehr lesen...


§ 9 LF-VGÜ Gesundheitliche Eignung

(1)Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesun... mehr lesen...


§ 7 LF-VGÜ Gemeinsame Bestimmungen

(1)Absatz eins,Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte. Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuch... mehr lesen...


§ 6 LF-VGÜ

(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in r... mehr lesen...


§ 5 LF-VGÜ

(1)Absatz eins,Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:1.Ziffer einsLA,EX,8h = 85 dB, sofern nic... mehr lesen...


§ 4 LF-VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung

(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durc... mehr lesen...


§ 3 LF-VGÜ

(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 2 LF-VGÜ

(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabst... mehr lesen...


§ 1 LF-VGÜ Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, si... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

32 Paragrafen zu Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG) aktualisiert


§ 30 RKEG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 4 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 4, Absatz 2 und Paragraph 24, dieses ... mehr lesen...


§ 29 RKEG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erford... mehr lesen...


§ 28 RKEG Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 27 RKEG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesregierung,2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. mehr lesen...


§ 26 RKEG Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 25 RKEG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Umsetzung von Rechtsakten der EU Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 164. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2... mehr lesen...


§ 24 RKEG Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung

(Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von § 23 die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in ... mehr lesen...


§ 23 RKEG Verwaltungsstrafverfahren

(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 5 dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,entgegen Paragraph 11, Absa... mehr lesen...


§ 22 RKEG Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Verständigungspflichten(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonst... mehr lesen...


§ 21 RKEG Resilienzauditoren

(1)Absatz eins,Ein Resilienzauditor ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Niederlassung in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags bei Erfüllung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 norm... mehr lesen...


§ 20 RKEG Aufsicht und Durchsetzung

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, von kritischen Einrichtungen innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe des Zwecks sowie der Art und des Umfangs der erforderlichen Informationen die Übermittlung der Risikoanalyse gemäß § 14 A... mehr lesen...


§ 19 RKEG Kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung

(1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, dass sie wesentliche Dienste für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten erbringen. Diese Mitteilung hat insbesondere auch Informationen darüber zu enthalten, welche wesentlichen Dienste sie für... mehr lesen...


§ 18 RKEG Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß § 15 sind insoweit nicht anwendbar,Die Anforderungen gemäß Paragraph 15, sind insoweit nicht anwendbar,1.Ziffer einsals kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentliche... mehr lesen...


§ 17 RKEG Meldepflicht kritischer Einrichtungen

(1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben nach Ablauf von zehn Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung Sicherheitsvorfälle unverzüglich, längstens jedoch binnen 24 Stunden nach Kenntnis dem Bundesminister für Inneres strukturiert zu melden, soweit dies aus operativer Sicht möglich ist. Ergänze... mehr lesen...


§ 16 RKEG Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1)Absatz eins,Auf begründetes Ersuchen der kritischen Einrichtung ist zum Zweck der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsrisikos für die kritische Einrichtung1.Ziffer einsPersonal gemäß § 15 Abs. 2 Z 5, das über einen Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsystemen verfügt... mehr lesen...


§ 15 RKEG Resilienzmaßnahmen kritischer Einrichtungen

(1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben auf Grundlage der seitens des Bundesministers für Inneres bereitgestellten Elemente der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse sowie der Ergebnisse der gemäß § 14 durchgeführten Risikoanalyse nach Ablauf von zehn Monaten nach bescheidmäßiger Einstufun... mehr lesen...


§ 14 RKEG Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen(1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß § 11 Abs. 1 und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesonde... mehr lesen...


§ 13 RKEG Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen:Der Bun... mehr lesen...


§ 12 RKEG Kritische Einrichtungen im Sektor öffentliche Verwaltung

(1)Absatz eins,Im Sektor öffentliche Verwaltung sind vom Bundesminister für Inneres gemäß § 11 Abs. 1 nur Einrichtungen zu ermitteln, die abweichend von den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgelegten VoraussetzungenIm Sektor öffentliche Verwaltung sind vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 11... mehr lesen...


§ 11 RKEG Ermittlung kritischer Einrichtungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Grundlage der gemäß § 9 erstellten Strategie sowie der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse in den im Anhang der RKE-RL angeführten Kategorien von Einrichtungen der gelisteten Sektoren und Teilsektoren Einrichtungen bescheidmäßig als kritis... mehr lesen...


§ 10 RKEG Risikoanalyse durch den Bundesminister für Inneres

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 3 Z 6 festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (§ 3 Z 8) aufgeschlüsselt nach den im ... mehr lesen...


§ 9 RKEG Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen

Strategie für die Resilienz kritischer Einrichtungen(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, für die Bundesregierung eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (Strategie) vorzubereiten und diese anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre an... mehr lesen...


§ 8 RKEG Veröffentlichung von Sicherheitsvorfällen

(1)Absatz eins,Nach Anhörung der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen kritischen Einrichtung kann der Bundesminister für Inneres erforderliche personenbezogene Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der kritischen Einrichtung sowie sonstige erforderliche Informationen, die mit einer Meldun... mehr lesen...


§ 7 RKEG Datenverarbeitungen

Datenverarbeitung(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundv... mehr lesen...


§ 6 RKEG Beschwerdeverfahren

(1)Absatz eins,Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungss... mehr lesen...


§ 5 RKEG Nichteinhaltung von Verpflichtungen

Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 23, sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß... mehr lesen...


§ 4 RKEG Zuständigkeiten

Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres.(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, übt der Bundesminister für Inneres seine Befugnisse, wie sie in diesem Bundesgesetz e... mehr lesen...


§ 3 RKEG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Ziffer eins„kritische Einrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die in Anwendung des § 11 vom Bundesminister für Inneres als solche eingestuft wurde;„kritische Einrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die in Anwendung des Parag... mehr lesen...


§ 2 RKEG Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Resilienzniveau kritischer Einrichtungen in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 27... mehr lesen...


§ 1 RKEG Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzdeckung (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Di... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

248 Paragrafen zu Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) aktualisiert


§ 240 WTBG 2017 Vollziehung

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ... mehr lesen...


§ 239b WTBG 2017 Übergangsbestimmungen 2026

(1)Absatz eins,Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem 31. Dezember 2025 nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestell... mehr lesen...


§ 239a WTBG 2017 Sonderregelungen – COVID-19

(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)(6)Absatz 6,Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, ... mehr lesen...


§ 239 WTBG 2017 Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

(1)Absatz eins,Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.(2)Absatz 2,Wirtschaftsprüfer und Wirtschaf... mehr lesen...


§ 238 WTBG 2017 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil... mehr lesen...


§ 237 WTBG 2017 Erlassen von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...


§ 236 WTBG 2017 Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...


§ 235 WTBG 2017 Übergangs- Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlech... mehr lesen...


§ 234 WTBG 2017 Zustellungen

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist P... mehr lesen...


§ 233 WTBG 2017 Sonstige Wahlbestimmungen

Fristenlauf Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG. mehr lesen...


§ 232 WTBG 2017 Nachbesetzung

(1)Absatz eins,Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in ... mehr lesen...


§ 231 WTBG 2017 Übernahme der Amtsgeschäfte

Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen. mehr lesen...


§ 230 WTBG 2017 Einspruchsverfahren

(1)Absatz eins,Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schrif... mehr lesen...


§ 229 WTBG 2017 Wahlverfahren

(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel... mehr lesen...


§ 228 WTBG 2017 Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Vorstandes die im Vorstand vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.(2)Absatz 2,Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen... mehr lesen...


§ 227 WTBG 2017 Wahlrecht

(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.(2)Absatz 2,Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.(3)Absatz 3,Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits... mehr lesen...


§ 226 WTBG 2017 Leitung

Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. mehr lesen...


§ 225 WTBG 2017 Wahl des Präsidiums

Funktionsperiode des Präsidiums(1)Absatz eins,Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums. mehr lesen...


§ 224 WTBG 2017 Konstituierung des Vorstandes

(1)Absatz eins,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verla... mehr lesen...


§ 223 WTBG 2017 Nachbesetzung

(1)Absatz eins,Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten.(2)Absatz 2,Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission den bevollmächtigten Vertret... mehr lesen...


§ 222 WTBG 2017 Einspruchsverfahren

(1)Absatz eins,Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schrif... mehr lesen...


§ 221 WTBG 2017 Wahlverfahren

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Kammertagsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kammertages haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu ... mehr lesen...


§ 220 WTBG 2017 Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.(2)Absatz 2,Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihe... mehr lesen...


§ 219 WTBG 2017 Wahlrecht

(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.(2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der... mehr lesen...


§ 218 WTBG 2017 Leitung

Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. mehr lesen...


§ 217 WTBG 2017 Wahl des Vorstandes

Funktionsperiode des Vorstandes(1)Absatz eins,Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituier... mehr lesen...


§ 216 WTBG 2017 Konstituierung des Kammertages

(1)Absatz eins,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung des Kammertages einzuberufen.(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung des Kammertages ist binnen zwei... mehr lesen...


§ 215 WTBG 2017 Nachbesetzung

(1)Absatz eins,Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste, nicht berufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, einzuberufen.(2)Absatz 2,Wenn ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber... mehr lesen...


§ 214 WTBG 2017 Verständigung

(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt d... mehr lesen...


§ 213 WTBG 2017 Einspruchsverfahren

(1)Absatz eins,Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringe... mehr lesen...


§ 212 WTBG 2017 Ermittlungsverfahren

(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.(2)Absatz 2,Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wa... mehr lesen...


§ 211 WTBG 2017 Stimmenzählung

(1)Absatz eins,Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluss daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustel... mehr lesen...


§ 210 WTBG 2017 Abstimmungsverfahren

(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird, und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum zusammenzutreten.(2)Absatz 2,I... mehr lesen...


§ 209 WTBG 2017 Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

(1)Absatz eins,Die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.(2)Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wähler... mehr lesen...


§ 208 WTBG 2017 Kundmachung der Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.(2)Absatz 2,In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich di... mehr lesen...


§ 207 WTBG 2017 Prüfung der Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu prüfen.(2)Absatz 2,Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Be... mehr lesen...


§ 206 WTBG 2017 Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2)Absatz 2,Die Wah... mehr lesen...


§ 205 WTBG 2017 Wählerlisten

(1)Absatz eins,Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.(2)Absatz 2,Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf Verlangen vom Kamme... mehr lesen...


§ 204 WTBG 2017 Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Wahltag,2.Ziffer 2die Angabe, wo und... mehr lesen...


§ 203 WTBG 2017 Vertrauenspersonen

(1)Absatz eins,Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:1.Ziffer einsdie Zulassung des W... mehr lesen...


§ 202 WTBG 2017 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.(2)Absatz 2,Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen. mehr lesen...


§ 201 WTBG 2017 Sitzungen der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.(2)Absatz 2,Die folgenden Si... mehr lesen...


§ 200 WTBG 2017 Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.(3... mehr lesen...


§ 199 WTBG 2017 Wahlkommissionen – Bestellung

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommiss... mehr lesen...


§ 198 WTBG 2017 Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wah... mehr lesen...


§ 197 WTBG 2017 Kreiswahlkommissionen – Bestellung

(1)Absatz eins,Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen.(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:1.Ziffer einsdem Vorsitzenden und2.Ziffer 2vier weiteren Mitgliedern.(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und ... mehr lesen...


§ 196 WTBG 2017 Hauptwahlkommission – Aufgaben

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Z... mehr lesen...


§ 195 WTBG 2017 Hauptwahlkommission – Bestellung

(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat zu bestehen aus:1.Ziffer einsdem Vo... mehr lesen...


§ 194 WTBG 2017 Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft be... mehr lesen...


§ 193 WTBG 2017 Aktives Wahlrecht

(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat.(2)Absatz 2,Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein. Besteht ein... mehr lesen...


§ 192 WTBG 2017 Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

(1)Absatz eins,Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate ist auf Grund der Zahl der aktiv wahlberechtigten Mitglieder eines Wahlkreises zu ermitteln.(2)Absatz 2,Für die Zugehörigkeit eines aktiv wahlberechtigten Mitgliedes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkre... mehr lesen...


§ 191 WTBG 2017 Wahlkreise

Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband. mehr lesen...


§ 190 WTBG 2017 Anordnung der Wahl

(1)Absatz eins,Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.(2)Absatz 2,Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen ... mehr lesen...


§ 189 WTBG 2017 Funktionsperiode des Kammertages

(1)Absatz eins,Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung. mehr lesen...


§ 188 WTBG 2017 Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.Anmerkung, Paragraph 188,) ... mehr lesen...


§ 187 WTBG 2017 Wahlordnung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.(2)Absatz 2,Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sich... mehr lesen...


§ 186 WTBG 2017 Wahlen

Kosten Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. mehr lesen...


§ 185 WTBG 2017 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten... mehr lesen...


§ 184 WTBG 2017 Geheimhaltungspflicht

§ 184 (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Be... mehr lesen...


§ 183 WTBG 2017 Datenschutz

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),... mehr lesen...


§ 182 WTBG 2017 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

(1)Absatz eins,Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen die z... mehr lesen...


§ 181 WTBG 2017 Sonstige Bestimmungen

Aufsicht(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.(2)Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des... mehr lesen...


§ 180 WTBG 2017 Vorsorgeeinrichtungen

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversic... mehr lesen...


§ 179 WTBG 2017 Eintreibung von Forderungen

(1)Absatz eins,Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.(2)Absatz 2,Zur Eintreibung ist ein Rückstandsa... mehr lesen...


§ 178 WTBG 2017 Haushaltsordnung – Umlagenordnung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.(2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:1.Ziffer einsdie allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,2.Ziffer 2die intern... mehr lesen...


§ 177 WTBG 2017 Jahresabschluss

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur... mehr lesen...


§ 176 WTBG 2017 Jahresvoranschlag

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.(2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und W... mehr lesen...


§ 175 WTBG 2017 Gebarung – Haushalt – Umlagen

Gebarung(1)Absatz eins,Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.(2)Absatz 2,Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusamm... mehr lesen...


§ 174 WTBG 2017 Zurückstellung von Urkunden

Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder... mehr lesen...


§ 173 WTBG 2017 Verzeichnis der Mitglieder

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:1.Ziffer einseine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und2.Ziffer 2eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.(2)Absatz 2,Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für je... mehr lesen...


§ 172 WTBG 2017 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten. mehr lesen...


§ 171 WTBG 2017 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

(1)Absatz eins,Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.(2)Absatz 2,Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in... mehr lesen...


§ 170 WTBG 2017 Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder(1)Absatz eins,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.(2)Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständig... mehr lesen...


§ 169 WTBG 2017 Geschäftsordnung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,2.Ziffer 2die Art ... mehr lesen...


§ 168 WTBG 2017 Dienstordnung

(1)Absatz eins,Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.(2)Absatz 2,In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und... mehr lesen...


§ 167 WTBG 2017 Kammeramt – Personal

(1)Absatz eins,Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.(2)Absatz 2,Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kam... mehr lesen...


§ 166 WTBG 2017 Kammeramt

Einrichtung – Aufgaben(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.(2)Absatz 2,Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer ... mehr lesen...


§ 165 WTBG 2017 Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer

(1)Absatz eins,Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschafts... mehr lesen...


§ 164 WTBG 2017 Verlust der Funktion

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn1.Ziffer einsgegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder... mehr lesen...


§ 163 WTBG 2017 Ausübung der Funktion

(1)Absatz eins,Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.(2)Absatz 2,Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte a... mehr lesen...


§ 162 WTBG 2017 Rechnungsprüfer

(1)Absatz eins,Der Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine B... mehr lesen...


§ 161 WTBG 2017 Kammertag

(1)Absatz eins,Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.(2)Absatz 2,Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den vom... mehr lesen...


§ 160 WTBG 2017 Landesstellen

(1)Absatz eins,Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.(2)Absatz 2,Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,2.Ziffer 2die Erteilung von... mehr lesen...


§ 159 WTBG 2017 Ausschüsse

(1)Absatz eins,Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.(2)Absatz 2,Der Vorstand hat zur Vertretung der spezifischen Interessen der Berufsgruppen... mehr lesen...


§ 158 WTBG 2017 Berufsgruppenobmänner

(1)Absatz eins,Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß § 219 Abs. 2 verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe... mehr lesen...


§ 157 WTBG 2017 Vorstand

(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.(2)Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter ange... mehr lesen...


§ 156 WTBG 2017 Präsidium

(1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:1.Ziffer einsdem Präsidenten und2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.(2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung ... mehr lesen...


§ 155 WTBG 2017 Vizepräsidenten

(1)Absatz eins,Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.(2)Absatz 2,Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie de... mehr lesen...


§ 154 WTBG 2017 Präsident

(1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.(2)Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kam... mehr lesen...


§ 153 WTBG 2017 Organe

(1)Absatz eins,Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:1.Ziffer einsder Präsident,2.Ziffer 2die Vizepräsidenten,3.Ziffer 3das Präsidium,4.Ziffer 4der Vorstand und5.Ziffer 5der Kammertag.(2)Absatz 2,Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind ber... mehr lesen...


§ 152 WTBG 2017 Aufgaben

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.(2)Absatz 2,In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:1.Ziffer einsdie Vertretung und Förderun... mehr lesen...


§ 151 WTBG 2017 Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Zweck(1)Absatz eins,Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.(2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.(3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhän... mehr lesen...


§ 150 WTBG 2017 Anwendung anderer Vorschriften

Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:1.Ziffer einsder II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 AVG undder römisch zwei. Teil, 2. Abschnitt, und di... mehr lesen...


§ 149 WTBG 2017 Vollstreckung der Erkenntnisse

Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen. mehr lesen...


§ 148 WTBG 2017 Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldsp... mehr lesen...


§ 147 WTBG 2017 Zustellung

(1)Absatz eins,Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.(2)Absatz 2,Z... mehr lesen...


§ 146 WTBG 2017 Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

(1)Absatz eins,Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.(2)Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen. mehr lesen...


§ 145 WTBG 2017 Protokoll

(1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandl... mehr lesen...


§ 144 WTBG 2017 Beschlussfassung – Erkenntnis

(1)Absatz eins,Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitze... mehr lesen...


§ 143 WTBG 2017 Mündliche Verhandlung

(1)Absatz eins,Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen ... mehr lesen...


§ 142 WTBG 2017 Abschluss der Untersuchung

(1)Absatz eins,Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.(2)Absatz 2,Der Senat hat ohne mündliche Verh... mehr lesen...


§ 141 WTBG 2017 Untersuchung

(1)Absatz eins,Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten... mehr lesen...


§ 140 WTBG 2017 Untersuchungskommissär – Aufgaben

(1)Absatz eins,Der Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre vorge... mehr lesen...


§ 139 WTBG 2017 Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1)Absatz eins,Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 138 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und ... mehr lesen...


§ 138 WTBG 2017 Anzeige und Verteidigung

(1)Absatz eins,Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu b... mehr lesen...


§ 137 WTBG 2017 Kammeranwalt – Aufgaben

(1)Absatz eins,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.(2)Absatz 2,Gehört der Kam... mehr lesen...


§ 136 WTBG 2017 Geschäftsführung – Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 135 WTBG 2017 Ersatz der Barauslagen

Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen. mehr lesen...


§ 134 WTBG 2017 Nachbestellung von Mitgliedern

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen. mehr lesen...


§ 133 WTBG 2017 Zurücklegung der Funktion

Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. mehr lesen...


§ 132 WTBG 2017 Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

(1)Absatz eins,Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.(3)Absatz 3,Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf ... mehr lesen...


§ 131 WTBG 2017 Bestellung der Mitglieder

(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.(2)Absatz 2,Jed... mehr lesen...


§ 130 WTBG 2017 Disziplinarrat

(1)Absatz eins,Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, d... mehr lesen...


§ 129 WTBG 2017 Disziplinarverfahren

Disziplinarrat-Senat Die Bestrafung der in § 128 aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Die Bestrafung der in Paragraph 128, aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirt... mehr lesen...


§ 128 WTBG 2017 Berufsvergehen

Ein Berufsvergehen begeht, wer1.Ziffer einseine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt odereine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, z... mehr lesen...


§ 127 WTBG 2017 Strafarten

(1)Absatz eins,Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:1.Ziffer einsdie Verwarnung oder2.Ziffer 2die Geldbuße oder3.Ziffer 3die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung.(2)Absatz 2,Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, m... mehr lesen...


§ 126 WTBG 2017 Disziplinarrecht

Verantwortlichkeit – Gesellschaften(1)Absatz eins,Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 2 und die außerordentl... mehr lesen...


§ 125 WTBG 2017 Informationspflichten

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen M... mehr lesen...


§ 124 WTBG 2017 Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ ... mehr lesen...


§ 123 WTBG 2017 Liquidator

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechts... mehr lesen...


§ 122 WTBG 2017 Verwertung des Klientenstockes

Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen. mehr lesen...


§ 121 WTBG 2017 Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

(1)Absatz eins,Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 122 Gebrauch zu machen.Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 122, Gebrauch zu machen.(2)Absatz 2,Nach Endigung des Fortführungsrechts ist de... mehr lesen...


§ 120 WTBG 2017 Genehmigung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.(2)Absatz 2,Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, ha... mehr lesen...


§ 119 WTBG 2017 Antrag auf Genehmigung

(1)Absatz eins,Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens vier Wochen nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtsc... mehr lesen...


§ 118 WTBG 2017 Gemeinsames Fortführungsrecht

(1)Absatz eins,Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne... mehr lesen...


§ 117 WTBG 2017 Kinder

(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 56 Abs. 2 des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Tode... mehr lesen...


§ 116 WTBG 2017 Eingetragene Partner

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, n... mehr lesen...


§ 115 WTBG 2017 Ehegatten

(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und2.Ziffer 2die Nominie... mehr lesen...


§ 114 WTBG 2017 Verwertung

Fortführungsrecht Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner g... mehr lesen...


§ 113 WTBG 2017 Streichung – Veröffentlichung

Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß § 173 zu erfolgen. Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 173, zu erfolgen. mehr lesen...


§ 112 WTBG 2017 Widerruf der Anerkennung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtscha... mehr lesen...


§ 111 WTBG 2017 Widerruf der öffentlichen Bestellung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn1.Ziffer einseine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist od... mehr lesen...


§ 110 WTBG 2017 Verzicht

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.(2)Absatz 2,Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sc... mehr lesen...


§ 109 WTBG 2017 Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch1.Ziffer einsVerzicht gemäß § 110 oderVerzicht gemäß Paragraph 110, oder2.Ziffer 2Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 111, o... mehr lesen...


§ 108 WTBG 2017 Veröffentlichung

(Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.Anmerkung, Paragraph 108,) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder h... mehr lesen...


§ 107 WTBG 2017 Aufhebung der Suspendierung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist. mehr lesen...


§ 106 WTBG 2017 Suspendierung – Endigung – Verwertung

Voraussetzungen(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei1.Ziffer einsVerlust der vollen Handlungsfähigkeit oder2.Ziffer 2Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß §§ 210 bis 215 StPO, wegen des Verd... mehr lesen...


§ 105 WTBG 2017 Maßnahmen-Sanktionen

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der vorsätzlich gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.(2)Ab... mehr lesen...


§ 104 WTBG 2017 Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

(1)Absatz eins,Prüfungen gemäß § 102 haben nach einem risikobasierten Ansatz zu erfolgen. Die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen hat sich am jeweiligen Risikoprofil der Berufsberechtigten sowie an bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zu orientieren. Da... mehr lesen...


§ 103 WTBG 2017 Experten

(1)Absatz eins,Der Vorstand hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können. Die Experten sind zu entnehmen aus:1.Ziffer einsder Liste der Untersuchungskomm... mehr lesen...


§ 102 WTBG 2017 Prüfungen

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:1.Ziffer einsanlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder2.Ziffer 2anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger ... mehr lesen...


§ 101 WTBG 2017 Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 152 Abs. 2 Z 4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 48 der Geldwäsche-RL. Die Aufsicht umfass... mehr lesen...


§ 100 WTBG 2017 Hinweisgebersystem

(1)Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes ... mehr lesen...


§ 99 WTBG 2017 Innerorganisatorische Maßnahmen

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Sie haben auf risikobasierter Basis insbesondere1.Ziffer einsangemessene und gee... mehr lesen...


§ 98 WTBG 2017 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:1.Ziffer einsUnterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,2.Ziffer 2Belege und Aufzeichnungen von Transaktio... mehr lesen...


§ 97 WTBG 2017 Verbot der Informationsweitergabe

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Auftraggeber noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine... mehr lesen...


§ 96 WTBG 2017 Meldepflichten

(1)Absatz eins,Der Berufsberechtigte hat die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels einer Meldung umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen ... mehr lesen...


§ 95 WTBG 2017 Ausführung durch Dritte

(1)Absatz eins,Hinsichtlich der in § 90 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann für die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dr... mehr lesen...


§ 94 WTBG 2017 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1)Absatz eins,In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten zur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken anwenden:1.Ziffer einsBei allen komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offe... mehr lesen...


§ 93 WTBG 2017 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1)Absatz eins,Stellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet we... mehr lesen...


§ 92 WTBG 2017 Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1)Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 90 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtig... mehr lesen...


§ 91 WTBG 2017 Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 90 Z 1 und Z 2 hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.Die Überprüfung ... mehr lesen...


§ 90 WTBG 2017 Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes umfassen die Sorgfaltspflichten des Berufsberechtigten gegenüber Auftraggebern:1.Ziffer einsdie Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen ... mehr lesen...


§ 89 WTBG 2017 Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei1.Ziffer einsBegründung einer Geschäftsbeziehung oder2.Ziffer 2Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder3.Ziffer 3Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelung... mehr lesen...


§ 88 WTBG 2017 Risikobasierter Ansatz

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten risikobasiert zu erfüllen. Risiko bedeutet in diesem Abschnitt dabei die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Ter... mehr lesen...


§ 87 WTBG 2017 Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines – Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe die Geldwäsche-RL um.(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet1.Ziffer eins„Geldwäsche“ die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:a... mehr lesen...


§ 86 WTBG 2017 Weitere Meldepflichten

Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden. mehr lesen...


§ 85 WTBG 2017 Ruhen der Befugnis

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten.(2)Absatz 2,Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftst... mehr lesen...


§ 84 WTBG 2017 Provisionen – Provisionsvorbehalt

Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten. mehr lesen...


§ 83 WTBG 2017 Erfüllungsgehilfen

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.(2)Absatz 2,Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klient... mehr lesen...


§ 82 WTBG 2017 Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.(2)Absatz 2,Die Bestellung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich bekanntzugeben.(3)Absatz 3,Eine Vertr... mehr lesen...


§ 81 WTBG 2017 Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.(2)Absatz 2,Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.(3)Absatz 3,Eine ... mehr lesen...


§ 80 WTBG 2017 Verschwiegenheitspflicht

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.(2)Absatz 2,Die Verschwiegen... mehr lesen...


§ 79 WTBG 2017 Andere Tätigkeiten

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.(2)Absatz 2,Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruh... mehr lesen...


§ 78 WTBG 2017 Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.(2)Absatz 2,Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft na... mehr lesen...


§ 77 WTBG 2017 Aufträge und Bevollmächtigung

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckung... mehr lesen...


§ 76 WTBG 2017 Schlichtungsverfahren

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:1.Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,2.Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und3.Ziff... mehr lesen...


§ 75 WTBG 2017 Ausgelagerte Abteilungen

(1)Absatz eins,Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die1.Ziffer einsim Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,2.Zif... mehr lesen...


§ 74 WTBG 2017 Zweigstellen

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.(2)Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an... mehr lesen...


§ 73 WTBG 2017 Berufsbezeichnungen

(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes1.Ziffer einsSteuerberater als „Steuerberater“ und2.Ziffer 2Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfe... mehr lesen...


§ 72 WTBG 2017 Ausübungsrichtlinien

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.(2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:1.Ziffer einsdas standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,2.Ziffer 2das... mehr lesen...


§ 71 WTBG 2017 Rechte und Pflichten

Allgemeines(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in den Richtlinien gemäß § 72 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren ... mehr lesen...


§ 70 WTBG 2017 Eintragung – Verlautbarung

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. mehr lesen...


§ 69 WTBG 2017 Nichtigkeit

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerken... mehr lesen...


§ 68 WTBG 2017 Versagung der Anerkennung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. mehr lesen...


§ 67 WTBG 2017 Anerkennung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde. mehr lesen...


§ 66 WTBG 2017 Anspruch auf Anerkennung

(1)Absatz eins,Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.(2)Absatz 2,Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.(3)Absatz 3,Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur A... mehr lesen...


§ 65 WTBG 2017 Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen. mehr lesen...


§ 64 WTBG 2017 Sonstige Bestimmungen

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes1.Ziffer einsunterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,2.Ziffer 2sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerke... mehr lesen...


§ 63 WTBG 2017 Gesellschafter

(1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:1.Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,3.Ziffer 3natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbstän... mehr lesen...


§ 62 WTBG 2017 Firma

Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. mehr lesen...


§ 61 WTBG 2017 Gesellschaftsformen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in Paragraph 60, Abs... mehr lesen...


§ 60 WTBG 2017 Andere berufliche Tätigkeiten

(1)Absatz eins,Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den... mehr lesen...


§ 59 WTBG 2017 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:Allgemeine Voraussetzunge... mehr lesen...


§ 58 WTBG 2017 Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse... mehr lesen...


§ 57 WTBG 2017 Förmlicher Bestätigungsvermerk

Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen, im Firmenbuch zur Vertretung nach außen eingetragenen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtscha... mehr lesen...


§ 56 WTBG 2017 Gesellschafter

(1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur sein:1.Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,2.Ziffer 2Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,3.Ziffer 3Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,4.Zi... mehr lesen...


§ 55 WTBG 2017 Firma

(1)Absatz eins,Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.(2)Absatz 2,Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über an... mehr lesen...


§ 54 WTBG 2017 Gesellschaftsformen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig. mehr lesen...


§ 53 WTBG 2017 Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte

(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes1.Ziffer einsSteuerberater ista)Litera abei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Steuerberatern gewährleisten, undb)Litera bbei K... mehr lesen...


§ 52 WTBG 2017 Geschäftsführung und Vertretung nach außen

(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbstän... mehr lesen...


§ 51 WTBG 2017 Gesellschaften

Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 54,,2.... mehr lesen...


§ 50 WTBG 2017 Nichtigkeit

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche B... mehr lesen...


§ 49 WTBG 2017 Versagung der öffentlichen Bestellung

(1)Absatz eins,Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.(2)Absatz 2,Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. mehr lesen...


§ 48 WTBG 2017 Beeidigung – Gelöbnis

(1)Absatz eins,Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.(2)Absatz 2,Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze ... mehr lesen...


§ 47 WTBG 2017 Öffentliche Bestellung – Eintragung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.(2)Absatz 2,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.(3)Absatz 3,... mehr lesen...


§ 46 WTBG 2017 Anspruch auf öffentliche Bestellung

(1)Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.(2)Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.(3)Absatz 3,Sind bei natürlichen Person... mehr lesen...


§ 45a WTBG 2017 Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)Absatz eins,Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhalt... mehr lesen...


§ 45 WTBG 2017 Anrechnungszeiten

(1)Absatz eins,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, sind anzurechnen:1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters ... mehr lesen...


§ 44 WTBG 2017 Gleichhaltung von Praxiszeiten

(1)Absatz eins,Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten:Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist gleichzuhalten:1.Ziffer einseine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Berat... mehr lesen...


§ 43 WTBG 2017 Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllun... mehr lesen...


§ 42 WTBG 2017 Anmeldung – Bescheid

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter. mehr lesen...


§ 41 WTBG 2017 Anmeldung

(1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzun... mehr lesen...


§ 40 WTBG 2017 Berufsanwärter

Voraussetzungen(1)Absatz eins,Berufsanwärter müssen1.Ziffer einsdie Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und2.Ziffer 2zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeit... mehr lesen...


§ 39 WTBG 2017 Prüfungsordnung

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über1.Ziffer einsdie Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüss... mehr lesen...


§ 38 WTBG 2017 Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

(1)Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung a... mehr lesen...


§ 37 WTBG 2017 Prüfungsergebnis – Verkündung

(1)Absatz eins,Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.(2)Absatz 2,Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg h... mehr lesen...


§ 36 WTBG 2017 Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

(1)Absatz eins,Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. § 34 Abs. 1 mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlich... mehr lesen...


§ 35 WTBG 2017 Niederschrift

(1)Absatz eins,Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.(2)Absatz 2,Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder da... mehr lesen...


§ 34 WTBG 2017 Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftspr... mehr lesen...


§ 33b WTBG 2017 Barrierefreiheit

(1)Absatz eins,Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen M... mehr lesen...


§ 33a WTBG 2017 Videokonferenzsysteme

(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachp... mehr lesen...


§ 33 WTBG 2017 Wiederholungen – Klausurarbeit

(1)Absatz eins,Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.(2)Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden k... mehr lesen...


§ 32a WTBG 2017 Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg

(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für... mehr lesen...


§ 32 WTBG 2017 Reihenfolge der Prüfungen

(1)Absatz eins,Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater ge... mehr lesen...


§ 31 WTBG 2017 Klausurarbeit

(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 2, 3 und 4 zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Steuerberater zwei Mitgl... mehr lesen...


§ 30 WTBG 2017 Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit(1)Absatz eins,Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.(2)Absatz 2,Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.(3)Absatz 3,Die mündliche... mehr lesen...


§ 29 WTBG 2017 Kanzleigeschäfte

(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.(2)Absatz 2,Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungs... mehr lesen...


§ 28 WTBG 2017 Entschädigung

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.(2)Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe ... mehr lesen...


§ 27 WTBG 2017 Zurücklegung – Enthebung

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden. mehr lesen...


§ 26 WTBG 2017 Unabhängigkeit

Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden. mehr lesen...


§ 25 WTBG 2017 Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:1.Ziffer einseinem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern un... mehr lesen...


§ 24 WTBG 2017 Prüfungsausschuss

Allgemeines(1)Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.(2)Absatz 2,Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen. mehr lesen...


§ 23 WTBG 2017 Mündlicher Prüfungsteil

(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5... mehr lesen...


§ 22 WTBG 2017 Schriftlicher Prüfungsteil

(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.(2)Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, ... mehr lesen...


§ 21 WTBG 2017 Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Fachprüfungen(1)Absatz eins,Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus1.Ziffer einsdem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 2,dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 2,,2.Ziffer 2dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 3,dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Parag... mehr lesen...


§ 20 WTBG 2017 Verfall von Teilprüfungen

(1)Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich abs... mehr lesen...


§ 19 WTBG 2017 Prüfungsgebühr

(1)Absatz eins,Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitgl... mehr lesen...


§ 18 WTBG 2017 Prüfungsantritt – Rücktritt

(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern keine Durchführung gemäß § 32a vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. S... mehr lesen...


§ 17 WTBG 2017 Einladung zum ersten Prüfungsteil

(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Form, in der die Prüfung an diesen Terminen durchgeführt wird, sowie allenfalls die Prüfungsorte bekannt zu geben.(2)Absatz 2,Der Prüfungsausschu... mehr lesen...


§ 16 WTBG 2017 Nichtigkeit

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvorausse... mehr lesen...


§ 15 WTBG 2017 Entscheidung über die Antragstellung

Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden. mehr lesen...


§ 14 WTBG 2017 Antragstellung

(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,2.Ziffer 2die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen fü... mehr lesen...


§ 13 WTBG 2017 Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung(1)Absatz eins,Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtscha... mehr lesen...


§ 12 WTBG 2017 Berufssitz

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Berufssitz zu haben.(2)Absatz 2,Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig ausübenden Berufsberechtigten eine feste ... mehr lesen...


§ 11 WTBG 2017 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Da... mehr lesen...


§ 10 WTBG 2017 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

(1)Absatz eins,Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn1.Ziffer einsüber das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes m... mehr lesen...


§ 9 WTBG 2017 Besondere Vertrauenswürdigkeit

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist1.Ziffer einsa)Litera avon einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oderb)Litera bvon einem G... mehr lesen...


§ 8 WTBG 2017 Natürliche Personen

Voraussetzungen(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung un... mehr lesen...


§ 7 WTBG 2017 Niederlassung

(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzul... mehr lesen...


§ 6 WTBG 2017 Dienstleistungen

(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und do... mehr lesen...


§ 5 WTBG 2017 Öffentliche Bestellung – Anerkennung

(1)Absatz eins,Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.(2)Absatz 2,Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt,... mehr lesen...


§ 4 WTBG 2017 Berechtigungsumfang – Sonstiges

(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:1.Ziffer einsder Rechtsanwälte,2.Ziffer 2der Patentanwälte,3.Ziffer 3der Notare,4.Ziffer 4der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in S... mehr lesen...


§ 3 WTBG 2017 Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

(1)Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen m... mehr lesen...


§ 2 WTBG 2017 Berechtigungsumfang – Steuerberater

(1)Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, unbeschadet des § 4, folgende Tätigkeiten auszuüben:Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, unbeschadet ... mehr lesen...


§ 1 WTBG 2017 Berufsrecht

Wirtschaftstreuhandberufe(1)Absatz eins,Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:1.Ziffer einsWirtschaftsprüfer und2.Ziffer 2Steuerberater.(2)Absatz 2,Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

30 Paragrafen zu MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) aktualisiert


§ 28 MiCA-VVG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung f... mehr lesen...


§ 27 MiCA-VVG Umsetzungshinweis

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berich... mehr lesen...


§ 26 MiCA-VVG Verweise

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (... mehr lesen...


§ 25 MiCA-VVG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 24 MiCA-VVG Sprachliche Gleichbehandlung

Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts. mehr lesen...


§ 23 MiCA-VVG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben... mehr lesen...


§ 22 MiCA-VVG Kosten

(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßg... mehr lesen...


§ 21 MiCA-VVG Besondere Verfahrensbestimmung

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. mehr lesen...


§ 20 MiCA-VVG Rechtsmittel

Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbesch... mehr lesen...


§ 19 MiCA-VVG Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen

Meldung an die ESMA und EBA(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA und der EBA ... mehr lesen...


§ 18 MiCA-VVG Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

(1)Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der ... mehr lesen...


§ 17 MiCA-VVG Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:1.Ziffer einsder Schwere und Dauer des Verstoßes;2.Ziffer 2ob der Verstoß vorsätzlich oder ... mehr lesen...


§ 16 MiCA-VVG Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:1.Ziffer einsBei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntga... mehr lesen...


§ 15 MiCA-VVG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juri... mehr lesen...


§ 14 MiCA-VVG Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verord... mehr lesen...


§ 13 MiCA-VVG Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsgegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art... mehr lesen...


§ 12 MiCA-VVG Andere Verwaltungsstrafbestimmungen

(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsgegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen... mehr lesen...


§ 11 MiCA-VVG Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Verwaltungsstrafbestimmungen Wer1.Ziffer einsentgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswerteref... mehr lesen...


§ 10 MiCA-VVG Meldewesen

(1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu ü... mehr lesen...


§ 9 MiCA-VVG Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten

Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informatio... mehr lesen...


§ 8 MiCA-VVG Befugnisse betreffend Produktintervention

Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund and... mehr lesen...


§ 7 MiCA-VVG Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch

(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte ... mehr lesen...


§ 6 MiCA-VVG Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht

Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Fir... mehr lesen...


§ 5 MiCA-VVG Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen

Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechts... mehr lesen...


§ 4 MiCA-VVG Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen

(1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Ver... mehr lesen...


§ 3 MiCA-VVG Aufsicht und Verfahrensvorschriften

Allgemeine Aufsichtsbefugnisse(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unb... mehr lesen...


§ 2 MiCA-VVG Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht

(1)Absatz eins,Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.(2)Absatz 2,Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder ... mehr lesen...


§ 1 MiCA-VVG Behörden

Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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