§ 6 LVR 2014 Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsbei Ambulanz- und Rettungsflügen
    2. 2.Ziffer 2Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
    3. 3.Ziffer 3Evakuierungsflügen
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungs- und Trainingsflügen der Z 1, 2 und 3Ausbildungs- und Trainingsflügen der Ziffer eins, 2 und 3
    5. 53.Ziffer 53auf Flugplätzen:
      1. a)Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. b)Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
      Evakuierungsflügen
    6. 6.Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    7. 7.Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    8. 8.Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 357/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,)
    1. 5.Ziffer 5auf Flugplätzen:
      1. a)Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. b)Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
    2. 6.Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    3. 7.Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    4. 8.Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.
  2. (2)Absatz 2,Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 Litera f, Ziffer eins, angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.Die in SERA.5005 Litera f, Ziffer 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsbei Ambulanz- und Rettungsflügen
    2. 2.Ziffer 2Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
    3. 3.Ziffer 3Evakuierungsflügen
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungs- und Trainingsflügen der Z 1, 2 und 3Ausbildungs- und Trainingsflügen der Ziffer eins, 2 und 3
    5. 53.Ziffer 53auf Flugplätzen:
      1. a)Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. b)Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
      Evakuierungsflügen
    6. 6.Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    7. 7.Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    8. 8.Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 357/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,)
    1. 5.Ziffer 5auf Flugplätzen:
      1. a)Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. b)Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
    2. 6.Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    3. 7.Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    4. 8.Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.
  2. (2)Absatz 2,Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 Litera f, Ziffer eins, angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.Die in SERA.5005 Litera f, Ziffer 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

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