§ 6 UHSBV

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
  1. (1)Absatz eins,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
  3. (3)Absatz 3,In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
  1. (1)Absatz eins,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
  3. (3)Absatz 3,In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten