§ 60 BHV 2013 Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (Paragraphen 28, ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (Paragraphen 28, ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.

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