Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Schriftliche Anordnung in elektronischer Form
(1)Absatz eins,Anordnungen sind schriftlich in elektronischer Form vorzunehmen, wenn das anordnende Organ direkt an das HV-System angebunden ist. Die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte hat die Verrechnungsdaten im HV-System mit Hilfe der entsprechenden Eingabemasken ordnungsgemäß freizugeben.
(2)Absatz 2,Die elektronische Anordnung ist von der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten im HV-System freizugeben. Die Freigabe bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung im HV-System. Das Datum der Freigabe und die Benutzerkennung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte im HV-System, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3)Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der BHAG direkt im HV-System gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4)Absatz 4,Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 27 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des Paragraph 27, die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
(5)Absatz 5,Liegen verrechnungsrelevante Unterlagen in Papierform vor, ist auf diesen die vom HV-System vergebene Anordnungsnummer auf der entsprechenden Unterlage händisch anzubringen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann festlegen,
1.Ziffer einsinwieweit ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, anzuwenden ist und
2.Ziffer 2in welcher Weise verrechnungsrelevante Unterlagen in elektronischer Form anzuschließen sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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