§ 21 BHV 2013 Unbefangenheit bei Bediensteten der BHAG

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für die Unbefangenheit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anordnenden Organe in § 9. Weiters sind Bedienstete der BHAG wegen Befangenheit auszuschließen, die entweder mit der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten oder mit der Person, die die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind. Für die Unbefangenheit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anordnenden Organe in Paragraph 9, Weiters sind Bedienstete der BHAG wegen Befangenheit auszuschließen, die entweder mit der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten oder mit der Person, die die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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