Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Besorgung nicht vor, hat die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anordnungen in Papierform müssen in dauerhafter und lesbarer Form erfolgen. Änderungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben und das Datum und die Person, welche die Änderung durchgeführt hat, feststellbar sind (zB durch Beifügung von Datum und Unterschrift). Keinesfalls geändert werden dürfen
1.Ziffer einsdie Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte und deren oder dessen Bankverbindung,
2.Ziffer 2die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige und
3.Ziffer 3der Zahlungsbetrag.
Gegebenenfalls ist eine neuerliche Anordnung zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in Papierform sind der BHAG gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu erfassen. Wurde eine schriftliche Anordnung in Papierform durch die BHAG im HV-System erfasst, hat die BHAG auf dieser Anordnung (Zahlungs- oder Verrechnungsauftrag) die vom HV-System vergebene Nummer der Anordnung händisch anzubringen.
(4)Absatz 4,Eine elektronische Übermittlung einer Anordnung mit einer elektronischen Signatur außerhalb des HV-Systems ist einer schriftlichen Anordnung in Papierform nach Abs. 1 bis 3 gleichzusetzen.Eine elektronische Übermittlung einer Anordnung mit einer elektronischen Signatur außerhalb des HV-Systems ist einer schriftlichen Anordnung in Papierform nach Absatz eins bis 3 gleichzusetzen.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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