§ 34 BHV 2013 Ausnahmebestimmungen

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ
  1. (1)Absatz eins,Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.Auf Grund der Ermächtigung in Paragraph 88, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013 wird in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wennEine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn
    1. 1.Ziffer einsfolgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:
      1. a)Litera aAbgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden,
      2. b)Litera bAbfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,
      3. c)Litera cWiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,
      4. d)Litera dRückanweisung von Fehleinzahlungen oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto,
      5. e)Litera eGut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen, Mahnspesen und Centdifferenzen,
      6. f)Litera ffür die Belegaufteilung im Falle des Eilnachrichtenverfahrens,
      7. g)Litera gGut- bzw. Lastschriften auf einem Bankkonto, deren Höhe aufgrund ihrer Eigenart im Vorhinein nicht bekannt ist und für deren Verbuchung von der BHAG eine generelle Anordnung bei den haushaltsleitenden Organen eingeholt wurde.
    2. 2.Ziffer 2folgende Verrechnungen durchzuführen sind:
      1. a)Litera aZahlstellenabrechnungen,
      2. b)Litera bUmbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,
      3. c)Litera cBerichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und
      4. d)Litera dAbschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach § 101 BHG 2013.Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach Paragraph 101, BHG 2013.
  3. (3)Absatz 3,Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach Paragraph 28, vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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