Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsEin- und Auszahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),
2.Ziffer 2nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind, oder
3.Ziffer 3sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).
(2)Absatz 2,Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 zu erlassen. Hiezu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach § 29 zu erteilen.Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach Paragraph 28, zu erlassen. Hiezu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach Paragraph 29, zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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