Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Organisation und Aufgaben der Zahlstellen
(1)Absatz eins,Auf Grund des § 10 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.
(2)Absatz 2,Den Zahlstellen obliegt
1.Ziffer einsdie Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen durch Debitkarten, Kreditkarten oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen,
2.Ziffer 2das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach § 71 Abs. 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach Paragraph 71, Absatz 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,
3.Ziffer 3die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und der an Zahlstellen übergebenen Wertsachen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Regelung der Aufgaben der Zahlstelle hat die zuständige haushaltsführende Stelle insbesondere festzulegen
1.Ziffer einswelche Auszahlungsarten vollzogen werden dürfen,
2.Ziffer 2bis zu welcher Höhe Barzahlungen im Einzelfall oder monatlich besorgt werden dürfen,
3.Ziffer 3zu welchem Stichtag mit der BHAG abzurechnen ist,
4.Ziffer 4wer von den Bediensteten ausdrücklich namentlich benannt wird, um Barzahlungen zu besorgen.
(4)Absatz 4,Die Errichtung oder Auflassung einer Zahlstelle ist der BHAG unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Sämtliche Unterlagen über den getätigten Barzahlungsverkehr sind in der Zahlstelle bis zu ihrer Abrechnung mit der BHAG aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 BHV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 BHV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 BHV 2013