§ 17 BHV 2013 Überwachung der Fälligkeit

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (§ 9 Abs. 3 Z 6 BHG 2013).Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6, BHG 2013).
  2. (2)Absatz 2,Die BHAG hat die Fälligkeit der Forderungen des Bundes unter Beachtung allfälliger Zahlungserleichterungen, die auf Grund von § 73 BHG 2013 gewährt wurden, zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese umgehend bei der Zahlungspflichtigen oder bei dem Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit vom anordnenden Organ nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.Die BHAG hat die Fälligkeit der Forderungen des Bundes unter Beachtung allfälliger Zahlungserleichterungen, die auf Grund von Paragraph 73, BHG 2013 gewährt wurden, zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese umgehend bei der Zahlungspflichtigen oder bei dem Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit vom anordnenden Organ nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Die BHAG hat die Auszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten, wobei Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen sind. Angeordnete Zahlungen, die trotz Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, oder Verbindlichkeiten, die binnen Zahlungsfrist nicht erfüllt werden können, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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