Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Von den anordnenden Organen dürfen folgende Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgt werden:
1.Ziffer einsdie haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 dürfen im Hinblick auf die zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013) die Verrechnungen durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,die haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013 dürfen im Hinblick auf die zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013) die Verrechnungen durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
2.Ziffer 2die zuständigen haushaltsführenden Stellen dürfen im Hinblick auf Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 die Verrechnung durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,die zuständigen haushaltsführenden Stellen dürfen im Hinblick auf Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 die Verrechnung durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
3.Ziffer 3Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen selbst besorgt werden, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen und das anordnende Organ mit einem Zahlungsmittel ausgestattet ist, welches die Vornahme von Zahlungen an Ort und Stelle ermöglicht,
4.Ziffer 4Ein- und Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen im Wege der Beauftragung von Kreditinstituten selbst besorgt werden (zB IT-Durchführungsauftrag), wenn Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Verfahren ermittelt werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen von Abs. 1 Z 3 und Z 4, in denen der Zahlungsverkehr von der zuständigen haushaltsführenden Stelle selbst besorgt wird, hat diese unter Aufrechterhaltung der Gebarungssicherheit auch für die ordnungsgemäße Verrechnung der Geldbeträge zu sorgen. Die haushaltsführende Stelle hat den ausführenden Organen die ordnungsgemäße Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug (§ 124) als auch in der Nachprüfung (§ 128) zu ermöglichen.In den Fällen von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, in denen der Zahlungsverkehr von der zuständigen haushaltsführenden Stelle selbst besorgt wird, hat diese unter Aufrechterhaltung der Gebarungssicherheit auch für die ordnungsgemäße Verrechnung der Geldbeträge zu sorgen. Die haushaltsführende Stelle hat den ausführenden Organen die ordnungsgemäße Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug (Paragraph 124,) als auch in der Nachprüfung (Paragraph 128,) zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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