§ 12 BHV 2013 Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (Paragraph 8,). Die BHAG hat sich nach Paragraph 26, BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der BHAG obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des § 4,die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des Paragraph 4,,
    2. 2.Ziffer 2die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 34,die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach Paragraph 34,,
    3. 3.Ziffer 3die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
    4. 4.Ziffer 4die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den §§ 58 und 63,die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den Paragraphen 58 und 63,
    5. 5.Ziffer 5die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach § 72,die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach Paragraph 72,,
    6. 6.Ziffer 6die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (§ 39 Abs. 4) und Nebenaufschreibungen,die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (Paragraph 39, Absatz 4,) und Nebenaufschreibungen,
    7. 7.Ziffer 7die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
    8. 8.Ziffer 8die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den §§ 82 bis 84.die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den Paragraphen 82 bis 84,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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