§ 58 BHV 2013 (Bundeshaushaltsverordnung 2013), Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen - JUSLINE Österreich
§ 58 BHV 2013 Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung
(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen
1.Ziffer einsdie Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und aus Transfers sowie Finanzerträge,
2.Ziffer 2der Personalaufwand,
3.Ziffer 3der Transferaufwand,
4.Ziffer 4der betriebliche Sachaufwand,
5.Ziffer 5der Finanzaufwand,
6.Ziffer 6die Zugänge und Abgänge sowie die Folgebewertung von Vermögenswerten und Fremdmitteln sowie
7.Ziffer 7die Veränderungen im Nettovermögen.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Ergebnis- und Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Konten der Vermögensrechnung sind in aktive und passive Konten der Vermögensrechnung zu unterscheiden. Auf den aktiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verrechnen. Auf den passiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Konten der Ergebnisrechnung sind in Konten für Aufwendungen und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Konten für Aufwendungen sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten sind die Erträge im Haben zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.
(7)Absatz 7,Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (§ 39 Abs. 4 Z 1) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer eins,) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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