Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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