§ 45 BHV 2013 (Bundeshaushaltsverordnung 2013), Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung - JUSLINE Österreich
§ 45 BHV 2013 Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 3, zu verrechnen:
1.Ziffer einsZur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
2.Ziffer 2Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.
3.Ziffer 3Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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