§ 54 BHV 2013 (Bundeshaushaltsverordnung 2013), Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen - JUSLINE Österreich
§ 54 BHV 2013 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 BHG 2013) zu erfolgen.Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (Paragraph 98, BHG 2013) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Es sind für die Dotierung und Auflösung monatlich vereinfacht berechnete Beträge zu verrechnen und sodann in den Abschlussrechnungen anzupassen. Die vereinfacht berechneten Beträge ergeben sich aus einem Zwölftel der veranschlagten Dotierung und Auflösung dieser Rückstellungen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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