Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 38 Abs. 5. Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Paragraph 38, Absatz 5, Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.
(4)Absatz 4,Der Monatsvoranschlagsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsvoranschlagsbetrag und der Summe der Auszahlungen im jeweiligen Monat.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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