Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfälle sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung (§ 96 Abs. 3 BHG 2013) zu verrechnen:Folgende nach Paragraph 34, Absatz eins, BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfälle sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96, Absatz 3, BHG 2013) zu verrechnen:
1.Ziffer einsEinzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt (§ 34 Abs. 1 Z 1 BHG 2013) sowie deren Weiterleitung;Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BHG 2013) sowie deren Weiterleitung;
2.Ziffer 2Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 BHG 2013 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, BHG 2013 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
3.Ziffer 3andere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (§ 34 Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 7 und 8 sowie Z 12 BHG 2013), wie beispielsweiseandere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Ziffer 7 und 8 sowie Ziffer 12, BHG 2013), wie beispielsweise
a)Litera aEinbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400,Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400,
b)Litera bAbzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
c)Litera cZurückhaltung von Auszahlungen bei gerichtlichen Zahlungsverboten und Überweisung der gepfändeten Beträge an die Betreibende oder den Betreibenden,
d)Litera dEinzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen und deren Rückzahlung oder Verwendung,
e)Litera eEinzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist und deren Rückzahlung oder Verwendung,
f)Litera fAuszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 63 BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des Paragraph 63, BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,
g)Litera gBargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen,
h)Litera hEin- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,
i)Litera iEinzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ,
j)Litera jnicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,
k)Litera kEin- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,Ein- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,
l)Litera lEin- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen).
4.Ziffer 4Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
5.Ziffer 5empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65 BHG 2013;empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 65, BHG 2013;
6.Ziffer 6Abgabenguthaben;
7.Ziffer 7
a)Litera adie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3 BHG 2013) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen (§ 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013) unddie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 50, Absatz 3, BHG 2013) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013) und
b)Litera bbei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
8.Ziffer 8Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen nach § 80 Abs. 2 Z 3 BHG 2013;Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3, BHG 2013;
9.Ziffer 9Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
10.Ziffer 10Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
11.Ziffer 11die Gebarung nach § 81 BHG 2013 unddie Gebarung nach Paragraph 81, BHG 2013 und
12.Ziffer 12Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden nach § 78 Abs. 1 BHG 2013.Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden nach Paragraph 78, Absatz eins, BHG 2013.
(2)Absatz 2,Den nicht voranschlagswirksam zu verrechnenden Ein- und Auszahlungen nach Abs. 1 müssen gleich hohe Ein- und Auszahlungen gegenüberstehen, sodass es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarung kommt. Soweit dies zeitlich und sachlich möglich ist, ist die Ausgeglichenheit im gleichen Finanzjahr anzustreben. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug nicht voranschlagswirksamer Ein- und Auszahlungen Spesen an, so sind diese voranschlagswirksam zu verrechnen.Den nicht voranschlagswirksam zu verrechnenden Ein- und Auszahlungen nach Absatz eins, müssen gleich hohe Ein- und Auszahlungen gegenüberstehen, sodass es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarung kommt. Soweit dies zeitlich und sachlich möglich ist, ist die Ausgeglichenheit im gleichen Finanzjahr anzustreben. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug nicht voranschlagswirksamer Ein- und Auszahlungen Spesen an, so sind diese voranschlagswirksam zu verrechnen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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