Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 38 Abs. 2 zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.Für Gebarungsfälle, die im Sinne von Paragraph 38, Absatz 2, zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:
1.Ziffer einsertragsseitige Obligos sind im HV-System als „ertragsseitige Obligos“ und
2.Ziffer 2aufwandsseitige Obligos sind im HV-System als „aufwandsseitige Obligos“
zu erfassen.
(3)Absatz 3,Bei Obligos, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Dauerschuldverhältnisse sind als Mittelvormerkungen mindestens für
1.Ziffer einsden Zeitraum eines Kündigungsverzichtes,
2.Ziffer 2die gesamte Vertragsdauer, sofern diese bis zu fünf Jahre beträgt oder
3.Ziffer 3fünf Finanzjahre, sofern die Vertragsdauer länger als fünf Jahre beträgt und kein längerer Kündigungsverzicht besteht
zu erfassen.
(5)Absatz 5,Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.
(6)Absatz 6,Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 auszubuchen.Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach Paragraph 67, auszubuchen.
(7)Absatz 7,Zum Jahresende bestehende Mittelvormerkungen sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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