§ 55 BHV 2013 Rückstellungen für Haftungen

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.Abweichend von Absatz 2, können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Absatz 3, erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
  5. (5)Absatz 5,Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Absatz 2, erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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