Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus
1.Ziffer einsden Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
2.Ziffer 2den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,
3.Ziffer 3den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
4.Ziffer 4den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
5.Ziffer 5den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,
6.Ziffer 6dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
7.Ziffer 7der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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