Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Budgetkorrekturmaßnahmen sind:
1.Ziffer einsMaßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
7.Ziffer 7alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.
(2)Absatz 2,Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.Die Verrechnungen nach Absatz eins, sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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