§ 69 BHV 2013 Verrechnung von Budgetkorrekturen

BHV 2013 - Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Budgetkorrekturmaßnahmen sind:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013),Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52, BHG 2013),
    3. 3.Ziffer 3Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013),Mittelumschichtungen (Paragraph 53, BHG 2013),
    4. 4.Ziffer 4Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013),Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54, BHG 2013),
    5. 5.Ziffer 5die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013),die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56, BHG 2013),
    6. 6.Ziffer 6variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowievariable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5, BHG 2013) sowie
    7. 7.Ziffer 7alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.
  2. (2)Absatz 2,Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.Die Verrechnungen nach Absatz eins, sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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