Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden betreffend
1.Ziffer einseinem Detailbudget zugeordneten Liegenschaften des Bundes und
2.Ziffer 2Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Erfassung einer Rückstellung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
(3)Absatz 3,Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 BHV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 BHV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 BHV 2013