Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:
1.Ziffer einsdem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
2.Ziffer 2abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
3.Ziffer 3abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
4.Ziffer 4zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
5.Ziffer 5zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
6.Ziffer 6abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach § 55.abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach Paragraph 55,
(4)Absatz 4,Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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