Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
1.Ziffer einsPrimäre Kosten:
a)Litera aPersonalkosten
b)Litera bBetriebskosten
c)Litera cErlöse
2.Ziffer 2Sekundäre Kosten
3.Ziffer 3Abweichungen
4.Ziffer 4Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
a)Litera aTransferaufwand
b)Litera bSonstiger neutraler Aufwand
c)Litera cTransferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.
(2)Absatz 2,Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, sowie kalkulatorische Mieten.
(3)Absatz 3,Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4)Absatz 4,Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Absatz eins, Ziffer 4,) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
In Kraft seit 19.03.2026 bis 31.12.9999
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